Initiativen des Börsenvereins und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins

Eine Übersicht der Projekt-Webseiten des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und der Stiftung Buchkultur und Leseförderung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

Umgehen mit den Folgen des Coronavirus

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen und Hinweise rund um das Coronavirus. Diese werden laufend aktualisiert.
Erstellt am 03.04.2020


Viele Unternehmen auch in der Buchbranche sind verunsichert: Was muss ich jetzt im Umgang mit Kund*innen und Arbeitnehmer*innen beachten? Kann ich trotz Ladenschließungen weiterhin meine Kund*innen beliefern? Wir haben wichtige Informationen und nützliche Hinweise für Sie zusammengestellt und werden diese laufend aktualisieren.

Hier gibt es eine Checkliste zu Themen wie Liquiditätssicherung und Kurzarbeit:
Checkliste (Stand 27.3.2020) herunterladen

Aktuelle Forderungen:

Wir begrüßen die schnell auf den Weg gebrachten Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern, die helfen sollen die durch die Corona-Pandemie ausgelöste Wirtschaftskrise zu bewältigen. Wir sehen, nach den ersten Erfahrungen unserer Mitgliedsunternehmen jedoch weiteren dringenden Handlungsbedarf und fordern bei der Bundesregierung Nachjustierungen.

Unsere Forderungen

Ausgewählte aktuelle Fragen

  1. Wo beantrage ich Soforthilfe?
    Alle Informationen finden Sie nach Bundesländern sortiert fortlaufend aktualisiert in einer Übersicht des Börsenblatts.
     
  2. Wie werden die Mitarbeiter*innen und Inhaber*innen bei den Soforthilfe-Anträgen gezählt?
    Eigentümer*innen und Teilhaber*innen sind regelmäßig mitzuzählen. Ausführliche Informationen hierzu stellt unsere Rechtsabteilung zur Verfügung. Manche Länder – nicht alle! – verlangen genauere Angaben oder Nachweise wie ein Lohnjournal (Brandenburg, Bremen).

    Beispielsberechnung für Teilzeitkräfte (Bayern)
    - Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
    - Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
    - Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
    - Mitarbeiter auf 450 Euro Basis = Faktor 0,3
     
  3. Was gilt es hinsichtlich der Gewerbemieten genau zu beachten?

    Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie enthält einen Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter bei Zahlungsverzug. 
    Dies bedeutet: Buchhandlungen oder Verlage können die Zahlung ihrer Gewerbemiete von April bis Juni 2020 verzögern, aber nicht aussetzen. Die Mieten müssen bis zum 30. Juni 2022 nachgezahlt werden, zzgl. Verzugszinsen (derzeit ca. 4 %). Der Vermieter darf den Mietvertrag nicht wegen Zahlungsverzug im Hinblick auf diese Monatsmieten kündigen. Eine anderweitige vertragliche oder gesetzliche Kündigungsmöglichkeit des Vermieters bleibt jedoch bestehen. Zum Beispiel kann der Vermieter bei einem unbefristeten Mietvertrag über Gewerberäume gem. § 580 a BGB jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende kündigen, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes geregelt. Weitere Informationen zum Mieterschutz finden Sie auf der Webseite des BMJV.

    Eine Mietminderung infolge der COVID-19-Pandemie ist im o.g. Gesetz nicht geregelt. Es steht jeder Mieterin und jedem Mieter frei, mit dem Vermieter einvernehmlich z.B. eine temporäre Absenkung des Mietzinses zu vereinbaren. Als Argument für diese temporäre Vertragsanpassung könnte auf § 313 BGB verwiesen werden, der bei „Störung der Geschäftsgrundlage“ in extremen Situationen eine Anpassung von Vertragsvereinbarungen an schwerwiegend veränderte Umstände vorsieht. Wegen des erhöhten Prozessrisikos sollte eine Mietminderung jedoch nicht eigenmächtig vorgenommen werden. 

  4. Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?
    So beantragen Sie Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit.
     
  5. Wo finde ich eine Übersicht über alle (steuer-)rechtlichen Fragen?
    Hier finden Sie unsere Merkblätter zum Steuerrecht in der Coronakrise.

Merkblätter zu (steuer-)rechtlichen Fragen in der Coronakrise

Die Merkblätter werden bereit gestellt durch unseren Partner Dr. Kleeberg & Partner.

 

Sofortmaßnahmen der Bundesregierung

  • Das Bundeskabinett hat umfangreiche Sofortmaßnahmen beschlossen, um Unternehmen und Selbständige zu unterstützen, die durch die Coronakrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Abwicklung der Sofortmaßnahmen erfolgt über die Länder.

  • Alle Informationen finden Sie nach Bundesländern sortiert fortlaufend aktualisiert in einer Übersicht des Börsenblatts.

    In welcher Höhe, ab wann und wie können Sie die Soforthilfen beantragen?

  • Eine Übersicht mit Hinweisen unserer Rechtsabteilung zur Antragstellung steht zum Download bereit.

  • Mieter*innen, die coronabedingt ihre Miete nicht zahlen können, sollen vor der Kündigung geschützt werden. Weitere Informationen zum Mieterschutz finden Sie auf der Webseite des BMJV.

Webinare des Börsenblatts: Verbandsspitze beantwortet Ihre Fragen

Erstes Webinar vom 20. März 2020

Zum Video des Börsenblatt-Webinars mit

  •  Karin Schmidt-Friderichs, Vorsteherin
  • Alexander Skipis, Geschäftsführer
  • Christian Sprang, Justiziar
     

Zweites Webinar vom 27. März 2020

Zum Video des Börsenblatt-Webinars mit

  • Alexander Skipis, Geschäftsführer
  • Christian Sprang, Justiziar
  • Karl Petersen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Kleeberg)

Aktuelle Hinweise für Sie:

  • Der Börsenverein verschiebt den SEPA-Lastschrifteinzug seiner Mitgliedsbeiträge auf den ersten Mai. Das Mahnverfahren ist in dieser Zeit ausgesetzt. Fragen zum Mitgliedsbeitrag beantworten die Landesverbände und der Mitgliederservice.

  • Länderspezifische Hinweise finden Sie bei unseren Landesverbänden und in der Regionalgeschäftsstelle NRW.

  • Künstlersozialabgabe: Alle Mitgliedsunternehmen von AV Verlage e.V. können bis 20. April 2020 eine Umsatzschätzung für 2020 an die Geschäftsstelle leiten, um eine angepasste Vorauszahlungsrechnung für 2020 zu erhalten. In diesen Fällen wird die bisherige VZ 2020 storniert.

  • Wir informieren Sie mit unserem Mitgliedernewsletter über Neuerungen und Informationsmaterialien.

  • Artikel-Hinweis: Was Buchhandlungen jetzt wissen müssen (Börsenblatt, 17.3.2020)

  • Mit dem kostenlosen Werbematerial von JETZT EIN BUCH! können Sie Ihren Webshop bewerben.

  • Für die Zeit der Ladenschließungen setzt die GEMA ihre Gebühren aus. Beiträge, die für diesen Zeitraum bereits eingezogen wurden, werden zurückerstattet.

  • Unser Partner Buchwert stellt Musteranschreiben zur Mietstundung, Kurzarbeit und Steuerstundung zum Download bereit.

Unsere Empfehlungen, wie Sie teilweise Ihre Geschäftstätigkeit bei Ladenschließungen weiterführen können

Inzwischen gilt für fast alle Bundesländer, dass auch Buchhandlungen schließen müssen, um das Coronavirus einzudämmen. Einzig in Berlin und Sachsen-Anhalt dürfen Buchhandlungen weiterhin öffnen  
 
Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung, wie die Schließungsverfügung vor Ort umgesetzt wird, die jeweiligen Ordnungsbehörden treffen. Gerade bei Themen wie der Einrichtung von Abholpunkten hängt viel von der Auslegung Ihrer örtlichen Behörde ab. Wir erleben, dass Entscheidungen hier durchaus gegenläufig gefällt werden – bitte fragen Sie immer auch vor Ort nach, um rechtssicher agieren zu können.

Erlaubt ist

  • die Besetzung der Buchhandlung zur Abwicklung von Bestellungen, Buchhaltung o.ä. (es gibt also – sofern in Ihrem Unternehmen kein Corona-Krankheitsfall aufgetreten ist – kein Betretungsverbot für Sie und Ihre Mitarbeiter*innen!). 
  • die Lieferung bestellter Waren etwa über den Postweg und /oder über selbst organisierte Lieferdienste zur oder zum Kund*in direkt. 
  • Einrichtung einer Abholmöglichkeit bestellter Ware in ein benachbartes weiterhin geöffnetes Geschäft / Apotheke o.ä. (hierbei raten wir zur Rückbestätigung durch die örtliche Ordnungsbehörde).

Wir empfehlen, davon abzusehen,

  • Ihre Buchhandlung zu öffnen, weil Sie dort auch Presseprodukte anbieten und der Verkauf von Zeitungen weiterhin zulässig ist. Sie müssten, um hier Rechtssicherheit zu erlangen, sicherstellen, dass Kund*innen wirklich nur Presseprodukte kaufen, d.h. Sie müssten z.B. die anderen Regale absperren.  
  • ein „Kontaktlos-Regal“ vor bzw. an der Buchhandlung anzubringen, um die Abholung bestellter Bücher (mit beiliegender Rechnung) zu ermöglichen, sofern dies nicht ausdrücklich von Ihrem Ordnungsamt genehmigt wurde. 
  • Abholungen an der Ladentür oder an einem Fenster Ihres Ladens (so wie man es z.B. von Nachtapotheken oder Tankstellen kennt) zu ermöglichen, sofern dem die örtliche Behörde nicht zugestimmt hat. 

Auf keinen Fall erlaubt ist

  • die Öffnung Ihres Ladens für den regulären Kundenverkehr! (außer in Berlin und Sachsen-Anhalt) 

Direkte Kontakte beim Börsenverein

Fachausschüsse
Ansprechpartnerin Maren Ongsiek, Telefon: 069 / 1306 – 308, E-Mail: fachausschuesse@boev.de

Rechtsabteilung
Ansprechpartnerin: Monika Laier, Telefon: 069 / 1306 – 314, E-Mail: rechtsabteilung@boev.de

Mitgliederservice
Ansprechpartnerin Susanne Krittian-Danzer, Telefon: 069 / 1306 – 458, E-Mail: mitgliederservice@boev.de

Statement von Hauptgeschäftsführer Alexander Skipis am 17. März zu unseren aktuellen Forderungen: 

„Die Buchbranche unterstützt solidarisch die von Bund und Ländern getroffenen Maßnahmen. Ein gemeinsames und entschiedenes Vorgehen ist jetzt unumgänglich, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und damit die Gesundheit gerade der Schwächeren in der Gesellschaft zu schützen. Für die größtenteils Klein- und Kleinstunternehmen, aber auch die wenigen größeren Unternehmen der Branche sind Schließungen allerdings kritisch bis existenzgefährdend. Wir benötigen deshalb effektive und unbürokratische Sofortmaßnahmen von staatlicher Seite.“

Das gesamte Statement von Alexander Skipis

Arbeitsrechtliche Informationen:

Allgemeine Informationen: 


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