Kontakt
Recht

Buchpreisbindung

Bücher sind preisgebunden. Rechtsgrundlage ist das Buchpreisbindungsgesetz, (kurz BuchPrG), das Verlage dazu verpflichtet, für ihre Neuerscheinungen verbindliche Ladenpreise festzusetzen. Dadurch zahlt der Kunde für ein Buch überall denselben Preis – ganz gleich, ob er es nun in einer kleinen Sortimentsbuchhandlung, einem Buchkaufhaus oder über das Internet kauft.

Diese Ausnahmeregelung hat einen kulturpolitischen Hintergrund: Der Gesetzgeber hat erkannt, dass feste Ladenpreise zum Erhalt einer intakten Buchhandelslandschaft beitragen - und damit dem Leser zu Gute kommen. Auf ähnliche Weise werden in Deutschland nur Arzneimittel gefördert. Unser Infoflyer über die Preisbindung erläutert diese Zusammenhänge anschaulich für Ihre Kunden und kann bei den Fachausschüssen über fachausschuesse@boev.de bestellt werden.

E-Books

E-Books unterliegen ebenfalls der Preisbindung. Seit dem 1.9.2016 stellt § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Buchpreisbindungsgesetzes klar, dass Bücher im Sinne dieses Gesetzes auch Produkte sind, „die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren, wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher, und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind“. Seit dem 18.12.2019 fallen auch elektronsiche Verlagserzeugnisse unter dem reduzierten Umsatzsteuersatz.

Die Spielräume für Verlage

Das Buchpreisbindungsgesetz verpflichtet Verlage zur Preisfestsetzung, lässt ihnen bei der Preisgestaltung aber genügend Flexibilität. So können Verlage Sonderpreise wie Subskriptions-, Mengen- oder Serienpreise festlegen, die ihrerseits gebundene Ladenpreise sind.

Erscheint ein Titel in unterschiedlichen Ausgaben, etwa als Hardcover, als Taschenbuch, als E-Book, dürfen die Preise zwischen den einzelnen Formaten variieren. Läuft der Absatz eines Buches nicht so gut wie erwartet, haben Verlage die Möglichkeit, den Ladenpreis zu reduzieren.

Modernes Antiquariat

Bücher können sogar ganz aus der Preisbindung herausgenommen werden (z.B. „Modernes Antiquariat“). Dies darf grundsätzlich allerdings nicht vor Ablauf von 18 Monaten nach erstmaligem Erscheinen des Titels geschehen. Verlage müssen die Aufhebung der Preisbindung im VLB bekannt geben und die preisbindungsfreien Titel mit dem Zusatz „unverbindliche Preisempfehlung“ kennzeichnen, damit der Händler weiß, dass er den Preis in diesem Fall frei kalkulieren kann.

Die Referenzdatenbank für Preise

Der Börsenverein und seine Wirtschaftstochter MVB haben das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) zur Referenzdatenbank für den gebundenen Ladenpreis ausgebaut. Damit wird vermieden, dass durch fehlerhafte Datenbanken der Online-Anbieter unterschiedliche Preise zu einzelnen Büchern im Internet kursieren.

Verlage, die das VLB als Referenzdatenbank nutzen, erklären damit die dort genannten Preise zu gebundenen Ladenpreisen. Weitere Erläuterungen zur Referenzdatenbank finden Sie in den Fragen und Antworten.

Verstöße gegen die Preisbindung

Klar ist: Wer gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstößt, begeht kein Kavaliersdelikt. Händler, die Bücher unter Preis verkaufen, müssen mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, gegebenenfalls mit Liefersperre rechnen. Die Preisbindung gilt auch für Verlage, die Bücher im Direktgeschäft an Endkunden verkaufen. Unsere Mitglieder können Preisbindungsverstöße der Rechtsabteilung melden. Eine E-Mail an rechtsabteilung@boev.de genügt, bei Internet-Seiten bitte mit entsprechendem Link.

Die Aufgabe der Preisbindungstreuhänder

Damit sich beide Seiten an die Vorgaben der Preisbindung halten, gibt es die Preisbindungstreuhänder der Verlage und des Sortiments. Sie nehmen die Interessen der jeweiligen Sparte wahr. Bei Verstößen können sie Unterlassungsansprüche geltend machen und gerichtlich durchsetzen.

Rechtsberatung für Mitglieder

Der Börsenverein arbeitet eng mit den Preisbindungstreuhändern zusammen und berät Mitgliedsunternehmen detailliert in preisbindungsrechtlichen Fragen.  
Ebenso wie die Preisbindungstreuhänder ist auch der Börsenverein dazu befugt, Unterlassungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.

Hier erfahren Sie mehr

Informationen rund um die Buchpreisbindung finden Sie

Gesetz und Dokumente

Urteile