Abmahnbefugnis
Nach dem Buchpreisbindungsgesetz sind folgende Personen bzw. Einrichtungen befugt, Verstöße gegen die Preisbindung abzumahnen und vor Gericht zu bringen: Verleger und Buchhändler, etablierte Verbände wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. oder die buchhändlerischen Landesverbände, der Preisbindungstreuhänder sowie weitere qualifizierte Einrichtungen wie die Industrie- und Handelskammern oder Verbraucherschutzverbände.