ABC des Zwischenbuchhandels

Bekanntmachung von Ladenpreisen


Nach dem BuchPrG müssen Verlage ihre Ladenpreise in geeigneter Weise, z. B. in Gesamtverzeichnissen, in Verlagskatalogen, im VLB oder auf den Verlagsrechnungen veröffentlichen (§ 5 Abs. 1). Dasselbe gilt für sämtliche Sonderpreise, u. a. für Mengenpreise. Ladenpreisaufhebungen und Ladenpreissenkungen müssen dem Buchhandel ebenfalls in geeigneter Form bekannt gemacht werden; üblicherweise geschieht dies über die „Gelben Seiten“ des Börsenblatts. Verlage, die ihre Pflicht zur Bekanntmachung verletzen, können wegen Verstoßes gegen das BuchPrG abgemahnt werden.