ABC des Zwischenbuchhandels

Branchenfremde


Branchenfremd im Sinne des BuchPrG sind Unternehmen, die dem Bereich der Nebenmärkte zuzuordnen sind, z. B. Papier-, Büro- und Schreibwarenhandlungen, Fachgeschäfte anderer Branchen, aber auch Billigmarktketten, Super- oder Lebensmittelmärkte. Verlage dürfen Buchhandlungen nicht zu schlechteren Konditionen beliefern als Branchenfremde (§ 6 Abs. 2). Hintergrund für diese Vorschrift ist der Umstand, dass Branchenfremde typischerweise nicht den gleichen fachlichen Service erbringen wie der traditionelle Sortimentsbuchhandel. Die von Lebensmittelmärkten angebotenen Bücher etwa - fast ausnahmslos reine „Mitnahmeartikel“ - bedürfen keiner irgendwie gearteten Serviceleistung des Verkaufspersonals, geschweige denn, dass eine solche Serviceleistung erbracht wird. Das Benachteiligungsverbot gilt auch bzw. gerade, wenn Branchenfremde Titel in hoher Stückzahl abnehmen. Bsp.: Ein Verlag beliefert einen Reiseveranstalter als Wiederverkäufer zu einem Rabatt, der weit höher ist als der dem Buchhandel gewährte. In diesem Fall vermag die hohe Abnahmemenge die günstigen Konditionen nicht zu rechtfertigen. § 6 Abs. 2 gilt in erster Linie für den Fall, dass ein Verlag den Buchhandel und Branchenfremde mit Büchern beliefert. Ungeachtet dieser Vorschrift dürfen Verlage ihre Vertriebs- und Absatzkanäle auch künftig frei bestimmen. So muss ein Verlag, der Ratgeberliteratur durchgängig über Naturkostläden absetzt, den Sortimentsbuchhandel auch in Zukunft nicht in sein Absatzsystem einbeziehen. Vor diesem Hintergrund relativiert sich auch die Verpflichtung nach § 6 Abs. 2. Wer, wie im vorgenannten Beispielsfall, ausschließlich Branchenfremde beliefert, „bevorzugt“ in rechtlich zulässiger Weise Branchenfremde gegenüber dem traditionellen Buchhandel. Konditionengestaltung  Merkblatt Wiederverkäuferrabatt