Diskriminierungsverbot
Das Diskriminierungsverbot ist ein Begriff aus dem Wettbewerbs- und Kartellrecht. Für den Buchhandel hat das Diskriminierungsverbot in verschiedenem Zusammenhang Relevanz. Nach § 20 GWB unterliegen Unternehmen dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot, wenn und soweit sie marktbeherrschend oder marktmächtig sind. Hierbei handelt es sich um keine auf Verlage oder den Buchhandel zugeschnittene, sondern um eine für alle Handelsstufen und für alle Branchen einschlägige Bestimmung. Adressat dieser Vorschrift sind deshalb nicht nur Verlage, sondern – bei Vorliegen einer entsprechenden Marktmacht – ebenso Zwischen- und Einzelbuchhändler. Außerdem kommt es bei § 20 GWB nicht darauf an, ob die betreffenden Verlagserzeugnisse preisgebunden sind oder nicht. Ein Verlag hat im Zweifel insoweit eine marktbeherrschende Stellung, als ein Buch, z. B. ein wichtiges medizinisches Fachbuch, nicht substituierbar ist oder ein bestimmter Titel für das Sortiment – aus einer objektivierten Warte gesehen – unverzichtbar erscheint. Das trifft im Zweifel auf alle Bestseller und sog. Longseller zu. Der Umstand, dass ein Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht an einem bestimmten Werk innehat, begründet für sich genommen noch keine marktbeherrschende Stellung. Eine verbotene Diskriminierung liegt vor, wenn ein Verlag Abnehmer der gleichen Handelsstufe ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt. Dieses Verbot läuft im Ergebnis auf eine – im Streitfall einklagbare – Lieferpflicht gegenüber Buchhändlern hinaus sowie auf eine – ebenfalls einklagbare – Pflicht zur Anwendung der gleichen Konditionen auf gleichartige Geschäfte. Buchhändler beispielsweise, die gleiche Vertriebs- und Serviceleistungen erbringen, müssen im Prinzip auch die gleichen Rabatte erhalten. Umsatzorientierte Rabattstaffeln sind erlaubt, weil jeder Abnehmer einer Handelsstufe grundsätzlich „gleich“ behandelt wird; eine zu große Fächerung der Rabatte kann jedoch eine verbotene Benachteiligung kleinerer Unternehmen darstellen. Nach ständiger Spruchpraxis des Bundeskartellamts bleibt es auch marktbeherrschenden Unternehmen unbenommen, die eigenen Vertriebs- und Absatzwege frei zu gestalten. Eine Diskriminierung des Buchhandels läge danach beispielsweise nicht vor, wenn ein Verlag den Buchhandel konsequent aus seinem Absatzsystem ausgeklammert hat. Nach der bisherigen Spruchpraxis des Bundeskartellamtes liegt eine verbotene Behinderung vor, wenn ein Verlag den Barsortimenten niedrigere Rabatte einräumt als dem Einzelhandel. Für Verstöße gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot ist das Kartellamt zuständig. Das BuchPrG enthält in § 6 Abs. 2 und 3 spezielle Diskriminierungstatbestände, die nur für preisgebundene Produkte gelten. Danach dürfen Verlage Branchenfremden keine besseren Konditionen einräumen als dem Sortimentsbuchhandel und Bucheinzelhändlern keine günstigeren Konditionen gewähren als den Barsortimenten. Auch § 6 Abs. 1 ist im weiteren Sinn als Diskriminierungsverbot kleinerer und mittelständischer Unternehmen zu verstehen. Der Anwendungsbereich von § 20 GWB und § 6 BuchPrG können, müssen sich aber nicht überschneiden. BarsortimentsrabattKonditionengestaltung