ABC des Zwischenbuchhandels
Endkunde
Der letzte Käufer im Absatzkanal wird im Buchpreisbindungsgesetz als Letztabnehmer bezeichnet (§ 2 Abs. 3). Dabei kann es sich sowohl um private als auch um gewerbliche Abnehmer (Unternehmen), um Behörden, Bibliotheken oder andere Institutionen handeln.