ABC des Zwischenbuchhandels

Konditionengestaltung der Verlage


Verlage sind bei der Gestaltung ihrer Konditionen grundsätzlich frei. Dies gilt mit folgenden Einschränkungen: Marktbeherrschende oder marktmächtige Verlage unterliegen dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot (§ 20 GWB). Außerdem macht das BuchPrG in § 6 verbindliche Vorgaben. Diese lauten verkürzt: Verlage müssen bei ihrer Preisfestsetzung und ihrer Konditionengestaltung die Serviceleistung des Buchhandels berücksichtigen; Verlage dürfen Branchenfremde nicht besser behandeln als den traditionellen Buchhandel und dürfen (großen) Bucheinzelhändlern keine besseren Konditionen einräumen als den Barsortimenten. Diese Vorgaben folgen unmittelbar aus dem Freistellungsprivileg bzw. aus Sinn und Zweck der Buchpreisbindung. Mit dem BuchPrG will der Gesetzgeber eine breite Titelvielfalt gewährleisten. Das wichtigste Mittel dazu ist der Erhalt und die Sicherung einer Vielzahl kleinerer und mittelständischer Buchhandlungen. Es ist deshalb nur konsequent und folgerichtig, dass diese Zielrichtung auch bzw. gerade in der Konditionengestaltung zum Ausdruck kommen muss. Die Verpflichtung der Verlage, die Vertriebsleistung des Buchhandels angemessen zu berücksichtigen, folgt im Übrigen daraus, dass Buchhandlungen schlechte Bezugskonditionen nicht – wie Einzelhändler anderer Branchen – durch Festsetzung höherer Endverkaufspreise ausgleichen können. § 6 Abs. 1 hat in erster Linie den „buchhändlerischen Normalfall“ im Auge, in dem ein Verlag seine Bücher schwerpunktmäßig über den Sortimentsbuchhandel vertreibt. In diesem Fall müssen  – und dürfen – Verlage bei der Kalkulation und Festsetzung der Buchpreise die vom kleineren und mittelständischen Buchhandel erbrachte Vertriebs- und Beratungsleistung mitberücksichtigen. Das läuft auf ein klares Verbot einer linearen Bemessung von umsatzorientierten Händlerspannen hinaus, d.h. Verlage dürfen Großabnehmern, z.B. Warenhäusern, nicht allein deshalb bessere Konditionen einräumen als kleineren Händlern, weil Großabnehmer mehr Bücher beziehen. Zwar sind mengenorientierte Händlerspannen nicht grundsätzlich verboten, jedoch darf die „Schere“ nicht zu weit auseinander klaffen. Die Frage, ob ein Verlag die Vertriebs- und Beratungsleistung des Sortiments angemessen berücksichtigt, kann immer nur für den Einzelfall entschieden werden. Die Angemessenheit eines bestimmten Rabattsatzes kann sowohl isoliert als auch im Gesamtgefüge beurteilt werden. Wenn ein Verlag dem Buchhandel Rabatte einräumt, die weit unterhalb dessen liegen, was Verlage in vergleichbaren Fällen einräumen, oder wenn Verlage Buchhandlungen praktisch keine Möglichkeit geben, Gewinne zu erwirtschaften, spricht allein das für eine unangemessene Konditionengestaltung. Der Gesetzgeber hat den Begriff der „Angemessenheit“ nicht näher, insbesondere nicht durch Festlegung konkreter Mindest-  oder Höchstrabatte definiert. Die Festsetzung von Mindestrabatten wäre – so sehr sie die Rechtsanwendung erleichtert hätte – angesichts der Vielschichtigkeit des Buchhandels und seiner Produkte kaum möglich gewesen. In anderen Fällen wird sich die (Un-) Angemessenheit erst im Vergleich mit den Konditionen ergeben, die anderen Abnehmern eingeräumt werden. Indizien für eine unangemessene, das Sortiment benachteiligende Konditionengestaltung sind u. a. ungewöhnlich hohe Händlerspannen sowie eine breite Fächerung der Rabatte. Nach der bisherigen Spruchpraxis des Bundeskartellamts galten Händlerspannen über 50% als Indiz für eine verteuernde Wirkung der Preisbindung – und waren im Ergebnis unzulässig. Die Beschlusspraxis zu den Höchstrabatten kommt zwar in Zukunft nicht mehr unmittelbar zur Anwendung, wohl aber dürfte die 50%-Marge als Indiz für eine unzulässige Rabattspreizung weiter eine Rolle spielen. Was sich aus § 6 n i c h t ableiten lässt, ist eine g r u n d s ä t z l i c h e Verpflichtung der Verlage, den verbreitenden Buchhandel in ihr Vertriebsnetz einzubeziehen. Grundsätzlich bleibt es also bei der freien Wahl der Vertriebswege und Absatzstufen: Verlage können entscheiden, ob sie ihre Bücher nur über den Sortimentsbuchhandel oder über den Sortimentsbuchhandel und über Nebenmärkte oder ausschließlich über Nebenmärkte – in der Terminologie des Gesetzes „Branchenfremde“ – vertreiben. Im Extremfall können Verlage ganz auf die Einbeziehung des Handels verzichten und ausschließlich Direktgeschäfte tätigen. Die Vorgaben im BuchPrG zur Konditionengestaltung sind nicht nur Programmsätze, vielmehr werden dem verbreitenden Buchhandel rechtliche Instrumentarien an die Hand gegeben, gegen diskriminierende Maßnahmen der Verlage vorzugehen. Verlage, die gegen ihre Pflicht zur angemessenen Konditionengestaltung verstoßen, können von betroffenen Buchhandlungen auf Unterlassung und, bei Nachweis eines konkreten Schadens, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 9). Grundsätzlich sind Verlage nicht dazu verpflichtet, ihre Konditionen offen zu legen. Haben sich jedoch die Hinweise auf eine unzulässige, das Sortiment benachteiligende Rabattierung verdichtet oder sprechen Indizien für eine unangemessene Benachteiligung, fällt Verlagen eine entsprechende Darlegungslast zu. Zur Konditionengestaltung der Verlage gegenüber Branchenfremden und Barsortimenten: Branchenfremde, Barsortimentsrabatt Zur Möglichkeit, Vereinbarungen über angemessene Rabatte zu treffen: Konditionenabsprache