ABC des Zwischenbuchhandels
Letztabnehmer
Nach § 2 Abs. 3 des deutschen Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) ist Letztabnehmer, „wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt“. (Vgl. auch Endkunde)
Nach § 2 Abs. 3 des deutschen Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) ist Letztabnehmer, „wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt“. (Vgl. auch Endkunde)