Porto
Nach dem Handelsbrauch im Buchhandel zahlt der Empfänger das Porto und bestimmt deshalb auch die Transportwege: „Der Abnehmer schreibt Art und Wege der Versendung generell oder für den Einzelfall vor.“ (siehe § 15 Ziff. 1, Satz 1 der Verkehrsordnung). „Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Sendungen über den Sortiments-Kommissionär geliefert.“ (§ 15 Ziff. 2 Satz 1 der Verkehrsordnung). Die Bücherwagendienste haben i. d. R. unterschiedliche Gebührentabellen für den Büchersammelverkehr und die Sendungen ihrer jeweiligen Barsortimente. I. d. R. sind die Tabellen nach Sendungsgewicht (oder Rechnungswert) und Monatsaufkommen aufgebaut, d. h., die Gebühr steigt degressiv in Abhängigkeit vom Sendungsgewicht (oder Rechnungswert beim Barsortiment) und Monatsaufkommen (oder Jahresumsatz beim Barsortiment) eines Kommittenten (in Tonnen). KNV, Libri (BOOXpress) und Umbreit verbinden die Gebührentabelle des Büchersammelverkehrs mit der des (eigenen) Barsortiments, so dass das Gesamttransportaufkommen aus Verlegerbeischlüssen und Barsortimentssendungen die Basis für die Eingruppierung bei den Kilogebühren bildet. Bei KNV und Libri (BOOXPress) ist die Addition der Gewichte, mit denen sowohl im Barsortiment als auch im Büchersammelverkehr abgerechnet wird, kein Problem. Umbreit berechnet das Porto des Barsortiments in Prozent vom Fakturwert, erfasst aber auch die Gewichte der Barsortimentssendungen (für die Soll-/Ist- Kontrolle im Warenausgang), so dass auch Umbreit die Gewichte der Barsortimentslieferungen und der Verlegerbeischlüsse für die Gebührentabellen im Büchersammelverkehr zusammenrechnen kann. Seit 2012 berechnet der Bücherwagendienst von KNV Stopp-Gebühren (pro Anfahrt), wenn die belieferte Buchhandlung nicht Kommittent des Bücherwagendienstes von KNV ist und damit eine monatliche Kommissionsgebühr an KNV entrichtet. Einen Teil des Portos trägt der Verlag, wenn er die Sendungen nicht kostenfrei den Sortiments-Kommissionären zustellt. Dann holen diese über ihren Bücherwagendienst die Sendungen am Auslieferungsplatz des Verlages (seiner Verlagsauslieferung) „gegen Entgelt“ ab (Einholgebühr/§ 15 Ziff. 2 Satz 2 der Verkehrsordnung).