Preisbindung
Mit der Kröner’schen Reform wurde 1888 die Preisbindung für Bücher als älteste (deutsche) Form der Preisbindung der zweiten Hand eingeführt. Der feste Ladenpreis hat seitdem viele Anfeindungen und Stürme überstanden, zuletzt den Angriff der EU-Kommission, den der Börsenverein, KNV und Random House mit hohen Kosten und großen Opfern abwehren konnten. Das Verfahren wurde 2002 eingestellt. Das bis dahin gültige Sammelreversverfahren (Sammelrevers) war zu „wackelig“, um weiter darauf bauen zu können. Deshalb gibt es in Österreich seit dem 30. Juni 2000 und in Deutschland seit dem 1. Oktober 2002 Gesetze, die die Preisbindung für Bücher und E-Books regeln. Das österreichische Buchpreisbindungsgesetz diente als „Vorlage“ für das deutsche Preisbindungsgesetz. Das deutsche Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) liegt in der Fassung vom 2. September 2002 vo (zuletzt geändert am 31. Juli 2016 mit Wirkung vom 1. September 2016). In der Schweiz gibt es keine Preisbindung für Bücher mehr: In der Volksabstimmung vom 11. März 2012 wurde das Gesetz zur Buchpreisbindung (in allen Kantonen der Schweiz) mit 56 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt. Während in den Kantonen der deutschsprachigen Schweiz lange um ein (neues) Preisbindungsgesetz gerungen wurde (bis vor das Bundesgericht in Lausanne) kannten die welschen (nicht deutschsprachigen) Kantone keine Preisbindung für Bücher.
Bis September 2002 war in Deutschland die Preisbindung für alle Verlagserzeugnisse im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, 8. Novelle 2013) geregelt. Seit 1. Oktober 2002 erfolgt die Preisbindung von Zeitungen und Zeitschriften (d. h. Fach- und Publikumszeitschriften) nach § 30 GWB, der es jedem Verlag überlässt, zu entscheiden, für welche Titel er die Preise binden will und für welche nicht, während das Buchpreisbindungsgesetz in § 5 festlegt, dass „wer Bücher verlegt oder importiert, ... verpflichtet (ist), einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen ...“. Der Buchverleger hat also seit 1. Oktober 2002 nicht mehr die Freiheit, zu entscheiden, ob er die Preise seiner Bücher bindet oder nicht. Das gilt seit September 2016 auch ausdrücklich für E-Books (Ergänzung in § 2 Absatz 1 Ziffer 3 BuchPrG). Andererseits muss er nicht mehr jeden Abnehmer (per Revers) auf seine Preise binden und auch die Zwischenbuchhändler sind der Pflicht enthoben, ihre Kunden schriftlich auf die Preisbindung zu verpflichten (wie früher im Sammelrevers- und Einzelrevers-Verfahren). Das Privileg der Preisbindung (im BuchPrG und in § 30 GWB) beruht auf der Annahme, dass die Preisbindung die Überallerhältlichkeit der Verlagserzeugnisse (Bücher, Zeitungen und Zeitschriften) zum gleichen Preis garantiert. Dabei haben die Barsortimente eine enorm wichtige Funktion: Sie ermöglichen die Besorgung fast aller Titel, die der Buchhändler nicht führt/nicht vorrätig hat, gebündelt und preiswert über Nacht (Hintergrundlager). Deshalb legt das „Gesetz über die Preisbindung für Bücher“ (BuchPrG) in § 6 Abs. 3 fest, dass „Verlage ... für Zwischenbuchhändler keine höheren Preise verlangen oder schlechtere Konditionen festsetzen (dürfen) als für Letztverkäufer, die sie direkt beliefern“ (Barsortimentsrabatt und Funktionsrabatt).
Auch die Presse-Grossisten (Presse-Grosso) tragen dazu bei, dass das Privileg der Preisbindung für Zeitungen und Zeitschriften nach § 30 GWB aufrechterhalten werden kann. Als neutrale Mittler zwischen Verlagen und Presse-Einzelhandel liefern sie alle im deutschen Einzelhandel verkäuflichen Titel aller Verlage jeden Tag an alle Einzelhändler (sämtlicher Branchen), die Presse-Erzeugnisse verkaufen wollen – nach dem Motto: „Presse täglich überall“.