ABC des Zwischenbuchhandels

Preisbindungsverletzung, indirekte


Letztabnehmern dürfen anlässlich seines Buchkaufs keine Vergünstigungen oder unentgeltliche Zuwendungen gewährt werden. Geschieht dies, liegt eine indirekte Verletzung der Preisbindung vor. Eine indirekte Verletzung der Preisbindung ist z.B. dann gegeben, wenn im Zusammenhang mit einem Buchkauf Zugaben gewährt werden. Bsp.: Jeder Buchkäufer erhält eine Musik-CD, eine Kinokarte oder ein Taschenbuch gratis. Etwas anderes gilt nur bei Zugaben, die wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen. Aus der Praxis sind weitere Verletzungsformen bekannt. Mitunter wird beispielsweise versucht, die Preisbindung im Zusammenhang mit Schulbuchaufträgen dadurch zu umgehen, dass im Falle einer Beauftragung Spenden versprochen werden. Das ist ebenso verboten wie die Koppelung preisgebundener Bücher mit nicht gebundenen Produkten, wenn dabei außergewöhnliche Preisvorteile gewährt werden. Eine indirekte Verletzung der Preisbindung liegt ebenso in der Gewährung von Vermittlungsprovisionen an nicht gewerbsmäßige Vermittler. Verboten bleiben sämtliche Umgehungsformen, z.B. Umsatzbeteiligungen, bei denen dem Käufer ein Teil des Kaufpreises zurückerstattet wird.