Als Marktteilnehmer gilt ein Unternehmen, das im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bspw. Bücher auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder diese ausführt. „Inverkehrbringen“ bezeichnet „die erstmalige Bereitstellung von Büchern auf dem Unionsmarkt“ (Art. 2 Abs. 15, 16 EUDR)
Die Marktteilnehmer müssen die Sorgfaltspflicht (Art. 8) erfüllen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind (Art. 4 Abs. 1). Kommt der Marktteilnehmer zum Schluss, dass dies der Fall ist, so muss er den zuständigen Behörden eine Sorgfaltserklärung in einem Informationssystem übermitteln (Art. 4 Abs. 2 EUDR). Die Sorgfaltserklärung muss zudem fünf Jahre aufbewahrt werden.
Marktteilnehmer teilen Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette diejenigen relevanten Erzeugnisse mit, die sie in Verkehr gebracht oder ausgeführt haben, sowie alle Informationen, die als Nachweis dafür, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dafür, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, erforderlich sind, einschließlich der Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen (Art. 4 Abs. 7).
KMU-Marktteilnehmer sind nicht verpflichtet, die Sorgfaltspflicht in Bezug auf relevante Erzeugnisse zu erfüllen, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt wurde, wenn diese Erzeugnisse bereits einer Sorgfaltspflicht unterlagen und für sie bereits eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde. In diesen Fällen legen die KMU-Marktteilnehmer den zuständigen Behörden auf Verlangen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung vor. Für Bestandteile von relevanten Erzeugnissen, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht allerdings von KMU-Marktteilnehmern zu erfüllen (Art. 4 Abs. 7).
Nicht-KMU-Marktteilnehmer dürfen nur dann auf die bereits übermittelte Sorgfaltspflicht verweisen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese in Bezug auf die relevanten Erzeugnisse bereits erfüllt wurde. Sie geben die Referenznummer der bereits übermittelten Sorgfaltserklärungen in ihrer Sorgfaltserklärung an (Art. 4 Abs. 9).
Marktteilnehmer, die auf eine Sorgfaltserklärung verweisen, die bereits übermittelt wurde, tragen weiterhin die Verantwortung dafür, dass das relevante Erzeugnis nach den Anforderungen der Verordnung konform sind (Art. 4 Abs. 10).