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Buchpreisbindung

Innere Preisbindung

Die Pflicht zu angemessenen Konditionen innerhalb unserer Branche

Jeder kennt Preisbindung als die Regel, nach der Bücher gleich viel kosten, egal wo man sie kauft. Diese sogenannte Preisbindung der letzten Hand ist in den Paragrafen 3 und 5 des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) festgeschrieben. Sie verpflichten dazu, den vom Verlag festgesetzten, gebundenen Ladenpreis beim Verkauf von Büchern an Endkunden einzuhalten. Damit will der Gesetzgeber die flächendeckende Versorgung und ein breites Angebot rund um das Kulturgut Buch schützen (§ 1, Zweck des Gesetzes).

Im Unterschied zum verbindlichen Ladenpreis wurde zwar die Gestaltung der Verkaufskonditionen von Verlagen an Barsortiment und Handel nicht fest geregelt, dennoch wollte der Gesetzgeber sie nicht dem freien Wettbewerb überlassen. Denn nur mit einer funktionsfähigen Infrastruktur innerhalb der Branche kann die gewollte flächendeckende Versorgung und das breite Angebot sichergestellt werden. Deshalb gibt es § 6 BuchPrG, der die „innere Preisbindung“ regelt.

Was regelt die innere Preisbindung genau?

Verlage dürfen ihre Konditionen nicht allein an dem mit dem Händler erzielten Umsatz festmachen.
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Branchenfremde Händler dürfen keine besseren Konditionen erhalten als der Buchhandel.
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Der Zwischenbuchhandel darf nicht zu schlechteren Konditionen beliefert werden als einzelne Händler.
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Ombudsstelle zur Preisbindung

Vor dem Hintergrund von sich zunehmend verändernden Kräfteverhältnissen im Buchmarkt ist die Beachtung der Regeln für die „innere Preisbindung“ wichtiger denn je (mehr dazu im Börsenblatt-Interview). Deshalb sieht der Börsenverein Handlungsbedarf, um eine in der Praxis um sich greifende Rabattspreizung zuungunsten von Barsortimenten und insbesondere kleineren Buchhandlungen für die Zukunft auszuschließen.

Bei Beratungen an einem „Runden Tisch“ sind Vertreter*innen aller Sparten des Buchhandels übereingekommen, dass die Branche in der Frage der Konditionen aufeinander zugehen muss. Dieser Konsens ist ein wichtiger Schritt. Damit er nachhaltig wird, begleitet der Börsenverein den Prozess: Mithilfe einer unabhängigen Ombudsstelle soll für eine umfangreiche Marktübersicht gesorgt werden.

Als vertrauliche Beschwerdestelle dient die „Ombudsstelle zur Preisbindung“. Sie ist besetzt mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Russ und Rechtsanwalt Dieter Wallenfels von der Kanzlei Fuhrmann Wallenfels. Die beiden sind der Branche als Preisbindungstreuhänder der Verlage bekannt. Buchhandlungen, Verlage und Zwischenbuchhändler können unter der E-Mail-Adresse ombudsstelle@fuhrmann-wallenfels.de oder telefonisch unter 0611/449091 Sachverhalte melden. Die Meldung erfolgt auf Wunsch anonym. Die in der Ombudsstelle tätigen Anwälte machen dem Börsenverein über relevante Sachverhalte und Auswertungen ohne Nennung der einreichenden Person Mitteilung.