Ab dem 1.1.2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland. Große Unternehmen müssen dann dafür sorgen, dass in ihren Lieferketten Menschenrechts- und Sozialstandards eingehalten werden. Mit diesem Gesetz will die Bundesregierung die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen umsetzen.


Das Gesetz gilt für Unternehmen, die
1.    ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und
2.    in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.
Außerdem ist das Gesetz anzuwenden auf Unternehmen, die eine Zweigniederlassung gemäß § 13 d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und dort mindestens 3000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 betragen die vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1.000 Arbeitnehmer.
Unternehmen, die nicht in den direkten Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, können aber mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines größeren Unternehmens, für das das LkSG gilt. Sie sind jedoch nicht Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen.

Das LkSG wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert. BAFA - Überblick Bei Verletzungen der Pflichten nach dem Gesetz drohen Bußgelder.

Informationen finden sich auch auf den Webseiten verschiedener Ministerien:
-    des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS): CSR - Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz
-    des Wirtschaftsministeriums: Schritt für Schritt zum nachhaltigen Lieferkettenmanagement

Konkrete Hilfestellung bei der Umsetzung bietet das Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte | Agentur für Wirtschaft & Entwicklung kostenfrei an.

Die IG Nachhaltigkeit (Taskforce 2) des Börsenvereins beobachtet die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auf die Mitglieder und fördert einen Austausch der bereits betroffenen größeren Unternehmen mit den zukünftig ggf. involvierten kleineren Unternehmen.

Auch der Zwischenbuchhandel hat bereits zum Thema informiert.

Außerdem verweisen wir auf einen Artikel im Börsenblatt.

Die Rechtsabteilung des Börsenvereins bietet keine Beratung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz an, da uns bisher keine branchenspezifischen Besonderheiten bekannt sind.

Weitergehende Informationen halten die IHKs für Sie bereit. Einen ersten Überblick können Sie sich hier verschaffen:

Außerdem finden Sie in der Präsentation der Rechtsanwaltskanzlei Luther & Partner  Exklusivnoch wertvolle Hinweise.