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Seit 18. Dezember 2019 gilt für elektronische Verlagserzeugnisse und E-Bundles in Deutschland der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Die Regelung ist im Jahressteuergesetz 2019 enthalten, das der Deutsche Bundestag am 7. November verabschiedet hat. Für diese umsatzsteuerliche Gleichstellung von gedruckten und digitalen Verlagserzeugnissen hat sich der Börsenverein seit mehr als 20 Jahren in Berlin und Brüssel eingesetzt.

Die Neuregelung bringt etliche Änderungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Handhabung von elektronischen Verlagserzeugnissen mit sich, die jede Buchhandlung und jeden Verlag betreffen. So fallen etwa die bislang gesplittet besteuerten E-Bundles bei Verkäufen im Inland einheitlich unter die ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Neben vielen wesentlichen Erleichterungen und Verbesserungen bringt die Umstellung von dem bislang geltenden vollen auf den reduzierten Umsatzsteuersatz aber absehbar auch vorübergehende Schwierigkeiten mit sich, weil die Umsetzung nicht alle Bedürfnisse der Praxis berücksichtigt.

 

Seit der Einführung des reduzierten Umsatzsteuersatzes für digitale Verlagserzeugnisse zum 17. Dezember 2019 sind eine Reihe wichtiger Auslegungsfragen bei der Umstellung offen gewesen. Gemeinsam mit den Kollegenverbänden aus dem Presse- und Bildungsmedienbereich hat sich der Börsenverein bei diesen Themen in den letzten Monaten und Jahren intensiv für praktikable und branchenfreundliche Interpretationshilfen der Finanzverwaltung eingesetzt. Mit dem Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums sind nun viele Klärungen in einem Sinne erfolgt, mit dem Verlage und Buchhandel gut werden leben können. Insbesondere wird die Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes bei Datenbanken mit gemischten Inhalten – also neben klassischen digitalen Verlagsprodukten auch nicht umsatzsteuerlich begünstigten Bestandteilen – nun rechtssicherer und verlagsfreundlicher als bisher geregelt. Was den Buchhandel betrifft, wird u.a. die wichtige Frage geklärt, dass für digitale und Bundle-Abos, die den Kund*innen für das Jahr 2019 mit vollem Umsatzsteuersatz berechnet wurden, keine Rechnungskorrektur erforderlich ist. Sehr wichtig ist auch der Hinweis, dass auch für Datenbanken auf physischen Trägern wie DVDs oder USB-Sticks die Umsatzsteuerprivilegierung ebenfalls Anwendung findet.

Das Verwaltungsschreiben lässt leider Punkte aus, zu denen sich der Börsenverein eine Klärung gewünscht hätte (so z.B. zur nicht nachvollziehbaren Schlechterstellung von Hörspieldownloads gegenüber Hörbuchdownloads, die weiterhin fortbesteht). Auch bedarf es noch einer eingehenderen Analyse und Deutung durch Steuerexpert*innen, die sicherlich in den nächsten Wochen erfolgen wird.