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Als Internetpiraterie wird die unerlaubte Verwertung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken wie Büchern, Filmen oder Musik bezeichnet. Der Börsenverein engagiert sich durch Lobbyarbeit und Musterverfahren gegen Internetpiraterie. Denn illegales Downloaden fügt Verlagen und Buchhandlungen einen großen wirtschaftlichen Schaden zu.

Das rechtswidrige Angebot von E–Books und Hörbüchern im Internet ist in den letzten Jahren zu einem Betätigungsfeld organisierter Krimineller und damit zugleich zu einem Massenphänomen geworden. Jahr für Jahr erscheinen neue, immer professioneller werdende Webseiten, auf denen deutschsprachige Verlagserzeugnisse urheberrechtswidrig angeboten und dadurch Werbe– oder Endkundeneinnahmen in Millionenhöhe erzielt werden. Anfänglich fand die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet vor allem auf Tauschbörsen sowie über Linksammlungen und Sharehoster und im Usenet statt. In diesen Fällen gibt es identifizierbare Rechtsverletzer, so dass zivilrechtliche Maßnahmen erfolgversprechend waren und sind. Die größte Gefahr geht jedoch aktuell von anonym handelnden Rechtsverletzern aus, die nur durch aufwändige eigene und ermittlungsbehördliche Ermittlungsmaßnahmen enttarnt werden können.

Der Börsenverein war daher jahrelang Mitglied der GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.), die jedoch im Sommer 2020 Insolvenz anmelden musste. Ehemalige Ermittler der GVU haben jedoch ein neues Unternehmen gegründet, um Verlagen und anderen Rechteinhabern weiterhin Dienstleistungen zur Bekämpfung der Internetpiraterie anzubieten. Das Unternehmen Atropos bietet den Verlagen des Börsenvereins ein Basispaket für einen monatlichen Preis an. Bei Interesse können sich Verlage in der Rechtsabteilung oder im Verlegerausschuss melden.
Der Börsenverein ist zudem seit Februar 2021 Gründungsmitglied der Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII). Dabei handelt es sich um eine unabhängige Stelle, die von Internetzugangsanbietern und Rechteinhabern gegründet wurde, um nach objektiven Kriterien prüfen zu lassen, ob die Sperre des Zugangs einer strukturell urheberrechtsverletzenden Webseite rechtmäßig ist. Unter strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten versteht man Webseiten, deren Geschäftsmodell auf massenhafte Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist und die keine oder kaum legale Inhalte anbieten. Ein Prüfausschuss unter Leitung eines pensionierten Richters des Bundesgerichtshofes prüft auf Antrag der Rechteinhaber und empfiehlt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine DNS-Sperre der Webseite. Der Prüfausschuss wendet dabei die vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 26. November 2015 – I ZR 174/14, Rn. 83) entwickelten Kriterien an. Danach muss z.B. der Rechteinhaber nachweisen, dass keine Möglichkeit besteht, direkt gegen die Webseite oder ihren Host-Provider vorzugehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Hintermänner anonym agieren, die Webseite kein Impressum hat, ein Kontakt über die angegebenen E-Mail-Adressen nicht erfolgreich ist und/oder eine Strafanzeige oder private Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt haben, und auch der Host-Provider nicht reagiert bzw. die strukturell rechtsverletzende Webseite oft den Host-Provider wechselt.
Voraussetzung für die Sperre ist zudem, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) keine Bedenken gemäß der EU-Netzneutralitätsverordnung hat.

Unser MerkblattExklusiv beantwortet Fragen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet.