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Rezensionsnutzungen
Bis zum Jahr 2012 erfolgte die Verwendung von Rezensionsausschnitten in der Vorschau, auf dem Buch oder in Online-Katalogen – zumindest aus Sicht von Buchverlagen – in dem gemeinsamen Bewusstsein eines gegenseitigen Gebens und Nehmens und einer wechselseitigen Werbewirkung: Das Buch gibt Anlass für Berichterstattung, eine Besprechung in der Zeitung wirbt für das Buch und das Buch wird Werbeträger für die rezensierende Zeitung. In der Vergangenheit haben Buchverlage daher keine Genehmigung für die Nutzung von Rezensionsausschnitten bei den Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen eingeholt. In einem Urteil aus dem Jahr 1991 hat das Landgericht Frankfurt dementsprechend auch festgestellt, dass diese Nutzung durch Gewohnheitsrecht zulässig ist.
Im Jahr 2013 hat die FAZ gegen den Online-Buchhändler buch.de geklagt, weil in deren Online-Angebot Bücher mit längeren Ausschnitten aus FAZ-Rezensionen beworben wurden, ohne dass diese Nutzung lizenziert war. Die FAZ forderte Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Die Ausschnitte waren von Verlagen als Metadaten in die Datenbanken von Barsortimenten bzw. in das VLB hochgeladen worden. Das LG München hatte 2014 in einem Teilurteil die Urheberrechtswidrigkeit der Werbung mit Rezensionsausschnitten festgestellt und buch.de zu Auskunft und prinzipiell zu Schadensersatz verurteilt. Das Gericht hat dabei geurteilt, dass es für eine genehmigungsfreie Nutzung durch den Online-Buchhandel - und damit inzident auch für die die Daten liefernden Verlage - keine (insbesondere keine gewohnheitsrechtliche) Grundlage sieht. Das Urteil wurde aus prozessualen Gründen vom Oberlandesgericht München im November 2014 aufgehoben und an das LG München zurückverwiesen. In der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München im Dezember 2016 wurde zwischen den Parteien ein Vergleich ausgehandelt.
Parallel zu dem Rechtsstreit hat der Börsenverein versucht, eine einvernehmliche Branchenlösung mit den Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern zu erreichen. Leider wurden die „Regeln des Börsenvereins zur Verwendung von Rezensionsausschnitten“ nur von wenigen Fachverlagen, jedoch nicht von großen Publikumszeitschriften oder Zeitungsverlagen unterzeichnet. Allen Buchverlagen ist damit zu raten, sich vor der Nutzung von Rezensionsausschnitten individuell mit den Publikationsorganen zu einigen, in denen Rezensionen erscheinen (siehe auch „Handreichung“).