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Urhebervertragsrecht
Das Urhebervertragsrecht regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Urheber eines Werkes und seinem Vertragspartner.
Mit dem „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstler“ wurden die entsprechenden Vorschriften im Urheberrechtsgesetz 2002 neu gefasst. Im Mittelpunkt dieser Reform stand der Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG). Angemessen ist die Vergütung nach dem Gesetz immer dann, wenn diese nach einer zwischen Urhebern und Verwertern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) ermittelt wird.
Der Verband deutscher Schriftsteller in ver.di (VS) hat sich im Jahr 2005 mit Vertretern deutscher Belletristikverlage auf gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke geeinigt. Diese sehen bestimmte Mindest- bzw. Richtwertvergütungen für den Normalfall vor. Die konkrete Vergütungshöhe bleibt aber auf dieser Basis frei verhandelbar.
Die Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln zwischen den Belletristikverlagen und den in ver.di organisierten literarischen Übersetzern kamen dagegen zu keinem Abschluss. Der Börsenverein stellt Ihnen zu diesem Thema, das auch die Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht beschäftigt hat, ein Downloadpaket mit Fragen und Antworten zur Verfügung:
Downloads:
- BGH Urteil vom 20.01.2011 „Destructive Emotions“ BGH Urteil vom 20.01.2011
- LG Frankfurt: Urteil vom 4.10.2006 im Rechtsstreit zwischen Börsenverein und VS in ver.di
- FAQ Übersetzerstreit (März 2014)
- Gutachten Prof. Homburg zu betrieblichen Auswirkungen möglicher Veränderungen der Honorarsituation in Verlagen als Folge der Urheberrechtsnovellierung
Das Urhebervertragsrecht wurde zuletzt im Jahr 2021 geändert. Eine große Veränderung betrifft die neue Auskunftspflicht in § 32d UrhG. In unserem MerkblattExklusiv greifen wir häufige Fragen und Antworten auf.