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Verpackungsgesetz
Der Bundestag hat am 5. Juli 2017 ein Gesetz zur „Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“ (Verpackungsgesetz) beschlossen, dessen Regelungen die Verpackungsverordnung abgelöst haben. Die Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2019 gültig und haben das „abfallwirtschaftliche“ Ziel, den Recycling–Anteil aller Verpackungsarten deutlich zu erhöhen. Eine öffentlich–rechtliche Stiftung, die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR), übernimmt im Rahmen des Verpackungsgesetzes die Aufgaben der Marktüberwachung und informiert die zuständigen Landesbehörden bei Gesetzesverstößen. Alle sog. Erstinverkehrbringer (im Gesetz ist auch von „Hersteller“ die Rede) von Verpackungsmaterialien sind verpflichtet, sich über die ZSVR verbindlich zu registrieren. Hierfür hat die ZSVR das Verpackungsregister LUCID bereitgestellt. Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer sind alle Unternehmen, die als Erste Verpackungen direkt an den Endkunden ausgeben. Wer Verpackungen an private Endkunden ausgibt, die systembeteiligungspflichtig sind (wenn also Ware in einer Umverpackung, Versandverpackungen oder bisher nicht vorlizenzierte Serviceverpackungen in Umlauf gebracht wird oder verkaufte Waren als Geschenk verpackt werden), muss man sich anteilig an der Entsorgung über einen Systemvertragspartner/Systembetreiber beteiligen.
Infolge der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 gilt seit dem 1. Juli 2022 eine Registrierungspflicht für alle Verwender von Verpackungen, unabhängig davon, ob für diese eine Systembeteiligungspflicht besteht. Somit müssen Unternehmen gegenüber dem Verpackungsregister LUCID auch z.B. Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und vorlizensierte Serviceverpackungen angeben. Hat sich ein Unternehmen bereits bei der ZSVR wegen anderer, systembeteiligungspflichtiger Verpackungen registriert, müssen die bisherigen Angaben im Verpackungsregister LUCID im Wege einer „Änderungsregistrierung“ um die Angaben zu den weiteren Verpackungen, für die keine Systembeteiligungspflicht besteht, erweitert werden.
Zu den Fragen und Antworten im Einzelnen:
Für die in Österreich geltende Verpackungsverordnung hat die Wirtschaftskammer Österreich auf ihrer Webseite Informationen und eine Broschüre mit Detailinfos (Stand 1.2.23) bereitgestellt.
Verbot von Plastiktüten
Seit dem 1. Januar 2022 gilt das bereits seit längerem angekündigte Verbot von „normalen“ Plastiktüten mit Wandstärke von 15 - 50 Mikrometer (μm). Für Sie und Ihre Kund*innen heißt das, dass Sie dann diese Kunststofftragetaschen gar nicht mehr herausgeben dürfen. Ihren Vorrat an Plastiktüten müssen Sie daher bis Ende 2021 verbrauchen. Eine weitere Aufbrauchfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen, nachdem das Inkrafttreten des Plastiktütenverbots vom Gesetzgeber auf Druck der Handelsverbände bereits um 6 Monate nach hinten verschoben wurde. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des BMU: https://www.bmuv.de/faqs/plastiktueten-verbot/
Downloads
- Das Verpackungsgesetz im Überblick
- Bin ich betroffen? Schnell-Check der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
- Ausführlicherer „How–To–Guide Verpackungsgesetz“ (ZSVR)
- FAQ (ZSVR)
- Information für Versand– und Onlinehandel (ZSVR)
- Fachinformation zur Novelle des Verpackungsgesetzes
- Informationstext – Onlinehändler müssen sich auf verstärkte Kontrollen einstellen (ZSVR)