Für Verlage und Zwischenbuchhändler erfasst die Registrierungspflicht alle Unternehmen, die Verpackungen verwenden, unabhängig von der jeweiligen Systembeteiligungspflicht, also auch bei
- Serviceverpackungen, die ein Lieferant bereits vorlizensiert hat
- Transportverpackungen
- Mehrwegverpackungen


Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen, gilt für Sie die Registrierungspflicht, also auch, wenn Sie
- bestellte Waren B2B an den Zwischenbuchhandel oder Buchhandlungen versenden (Transportverpackungen)
- Waren umverpacken
- Waren an Endkunden versenden, sofern Sie dabei nicht als reiner Fulfillment-Dienstleister auftreten.


Als Fulfillment-Dienstleister gelten Sie, wenn Sie das Verpacken und Versenden von Waren (Büchern) für einen anderen Verlag durchführen und kein Eigentum an diesen Waren haben. In diesem Fall trifft die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht für die von Ihnen verwendeten Verpackungen nicht Ihr Unternehmen, sondern den Verlag, in dessen Auftrag Sie tätig werden. Sie müssen dem Verlag die notwendigen Daten für die Meldung beim dualen Systembetreiber und im Verpackungsregister zur Verfügung stellen. Und Sie müssen außerdem überprüfen bzw. sich nachweisen lassen, dass sich der Verlag ordnungsgemäß registriert. Tut er dies nicht, dürfen Sie für ihn keine Dienstleistungen mehr erbringen, bei denen Verpackungen verwendet werden.
Im Hinblick auf Ihre eigene Registrierungspflicht müssen Sie nun also überprüfen, ob Sie in Folge der Gesetzesänderung unter die Registrierungspflicht fallen bzw., sofern Sie bereits registriert sind, ob Sie Ihre Registrierung um weitere Verpackungen erweitern müssen. Die ZSVR stellt eine entsprechende Möglichkeit zur Neuregistrierung (ohne Systembeteiligungspflicht) oder zur Änderungsregistrierung (zur Erweiterung um nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen) im Verpackungsregister LUCID zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz finden Sie auf der Webseite des Börsenvereins.

Zum Thema „vorlizensierte Serviceverpackungen“ möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:
Vielleicht vertreiben Sie als Werbemaßnahme oder als Zuverdienstmöglichkeit Serviceverpackungen an Buchhandlungen (also Papiertüten für Endkunden oder Geschenkpapier zur Verwendung im Buchhandel). Um die Attraktivität dieses Angebots für den Buchhandel zu erhöhen, können Sie diese Verpackungen bereits bei Ihrem dualen Systembetreiber/Systemanbieter vorlizensieren und dies der Buchhandlung auf dem Lieferschein oder auf der Rechnung schriftlich bestätigen. Dadurch entfällt für die Buchhandlung die Systembeteiligungspflicht für diese Serviceverpackungen; sie müssen sie also nicht bei einem dualen Systemanbieter melden. Für einige stationäre Buchhandlungen, die ansonsten keine Verpackungen verwenden, erledigt sich dadurch die Systembeteiligungspflicht ganz, sodass sie sich lediglich für die Serviceverpackungen beim Verpackungsregister LUCID registrieren müssen.