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Information für unsere Mitglieder

Mit der Streichung von Kapitel 49 der Kombinierten Nomenklatur aus dem Anhang I zur EUDR gelten Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Bilddrucke nicht mehr als relevante Erzeugnisse im Sinne der EUDR. Verlage, die solche Erzeugnisse in den Verkehr bringen oder importieren, gelten nicht mehr als Marktteilnehmer mit entsprechenden Sorgfaltspflichten. 

Im Bezug auf andere Produkte können Sorgfaltspflichten für Verlage, Buchhandel und Zwischenbuchhandel aber noch immer bestehen, etwa für sonstige Papiererzeugnisse nach Kapitel 48 der Kombinierten Nomenklatur (z.B. Notizbücher, Schreibwaren) oder andere Nonbook-Produkte.

Sobald der neue Wortlaut der EUDR im Gesetzblatt veröffentlicht wird, werden wir diese verbleibende Pflichten analysieren und unsere Mitgliederinformationen entsprechend überarbeiten. 
Da unabhängig von unserer Branchenausnahme auch eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist für die EUDR beschlossen wurde, versäumen Sie nichts, wenn Sie Ihre Vorbereitungsmaßnahmen unterbrechen und neue Informationen abwarten. 

Ihre Fragen dazu beantworten wir gerne.