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Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz – trotz AI Act besteht weiter Regulierungsbedarf

Die europäische KI-Verordnung (AI Act) ist am 1.8.2024 in Kraft getreten. Der Börsenverein hatte sich im Vorfeld positioniert. Für die Buchbranche besonders relevant ist die sogenannte generative KI, die die Fähigkeit zur Erstellung von Texten, Bildern, Musik und anderer Inhalte besitzt. Wir begrüßen, dass auch diese Modelle in der KI-Verordnung reguliert werden und damit ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung getan wurde.

    Transparenzpflichten

    Generative KI-Modelle wurden mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trainiert, ohne dass dafür die Einwilligung der Rechteinhaber eingeholt wurde. Eine gesetzliche Erlaubnis zum Training gab es zum fraglichen Zeitpunkt nicht. Die für das Training erforderlichen Vervielfältigungshandlungen stellen somit Urheberrechtsverletzungen dar. Dennoch ist es für Rechteinhaber schwierig bis unmöglich, gegen diese Rechtsverletzungen vorzugehen. Ein Grund ist, dass die KI-Unternehmen bisher nicht offenlegen, mit welchen Daten die Modelle trainiert wurden, so dass Rechtsverletzungen nur schwer zu beweisen sind.

    Wir begrüßen daher, dass die KI-Verordnung Technologieunternehmen nun zumindest die Pflicht auferlegt, eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der verwendeten Trainingsdaten nach einer Vorlage des Büros für Künstliche Intelligenz der EU-Kommission zu veröffentlichen. Wir werden uns auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die zu veröffentlichende Zusammenfassung auch tatsächlich Rückschlüsse auf die betroffenen Werke zulässt. Nur so ist eine Rechtsverfolgung möglich ist und diesem Zweck dient die Transparenzpflicht ausdrücklich. Die Vorlage des Büros für Künstliche Intelligenz sollte daher die Dokumentation der Metadaten bzw. bei Nichtvorhandensein die Quelle der Trainingsdaten vorsehen, damit diese nicht faktisch leerläuft.

    Wir werden weiter mit Interesse beobachten, wie die urheberrechtlichen Streitigkeiten vor allem in den USA ausgehen und daraus ggf. Schlüsse für eigene Aktivitäten ziehen.

    Lizenzpflichten

    Die Einführung der Transparenzpflichten ist ein erster wichtiger Schritt, um Klarheit über die in der Vergangenheit begangenen Rechtsverletzungen zu erhalten. Für die Zukunft muss jedoch klargestellt werden, dass die Entwickler und Betreiber generativer KI-Modelle urheberrechtlich geschützte Inhalte, die sie fürs Training nutzen wollen, lizenzieren müssen. Denn der Betrieb generativer KI ist unseres Erachtens nicht auf Basis der 2021 im deutschen Recht eingeführten Schrankenregelungen (§§ 44b, 60d UrhG) für Text und Data Mining (TDM) zulässig, sondern geht über TDM hinaus.

    Wir fordern daher weiter eine Klarstellung, dass die entsprechenden Nutzungen nur mit Zustimmung der Rechteinhaber*innen rechtskonform sind. 

    TDM nach § 44b UrhG muss zudem einer Vergütungspflicht unterworfen werden. Solange die Regelung nicht insgesamt reformiert ist, muss zudem gewährleistet werden, dass die Tech-Unternehmen die Opt-Out-Regelung des § 44b UrhG beachten. Hier mehren sich die Hinweise, dass Crawler trotz TDM-Nutzungsvorbehalt rechtswidrig Daten von Webseiten abgreifen.

    Kennzeichnungspflichten

    Wir begrüßen, dass die KI-Verordnung sowohl den Betreibern der KI-Modelle als auch den kommerziellen Nutzern in bestimmten Fällen Kennzeichnungspflichten in Bezug auf den KI-Output auferlegt, insbesondere bei Deepfakes. 

     

    Auch im Rahmen unserer Mitgliedschaft in der Koalition Kultur- und Kreativwirtschaft (k3d) machen wir uns stark für eine bessere Regulierung von künstlicher Intelligenz in Bereichen wie der Rechtenutzung (siehe Punkt 4 der Forderungen an die Legislaturperiode 2025-2029).


    FAQ für Mitglieder: Häufig gestellte Fragen zur Künstlichen Intelligenz im Verlagsbereich und die damit verbundenen urheberrechtlichen Fragen beantworten wir hier.