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Urheberrecht

Das Urheberrecht ist zentrale rechtliche Rahmenbedingung unserer Branche. Es erkennt Menschen, die mit kreativer, geistiger Arbeit Werte schaffen, diese als Eigentum zu und macht ihre Werke dadurch handelbar. Als Eigentümer stehen dem Urheber ausschließliche Rechte zu. Er entscheidet grundsätzlich, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird und wem und im welchem Umfang er Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt. Das Eigentumsrecht des Urhebers garantiert die Freiheit, die kreative Menschen brauchen, um selbstbestimmt arbeiten und ohne Abhängigkeit von staatlichen Subventionen ihren Lebensunterhalt verdienen zu können. Diese Kernprinzipien beanspruchen unabhängig vom technischen Wandel auch in der digitalisierten Welt Gültigkeit. Künstler und Kulturschaffende vertrauen darauf, dass mit ihren Rechten, die ihre Persönlichkeit und ihr geistiges Eigentum schützen, sorgsam umgegangen wird.

Das Urheberrecht ist die wirtschaftliche Existenzgrundlage für Autoren und Verlage und ein Grundpfeiler für den kulturelle Vielfalt unserer Gesellschaft.

Das Urheberrecht ist grundsätzlich so angelegt, dass diese Rechte nur da beschränkt werden, wo es zum Nutzen der Allgemeinheit unbedingt notwendig ist. Mit diesen Beschränkungen geht in der Regel auch die Pflicht zur Vergütung einher. Eine weitreichende Privilegierung der Nutzer durch Verankerung eigener Nutzerrechte im Urheberrecht bedeutet für den Urheber de facto eine Aberkennung seiner Ausschließlichkeitsrechte. Ein grundsätzlicher Anspruch von Verbrauchern oder Nutzern auf die Vervielfältigung, Weiterverbreitung und Bearbeitung von Werken anderer würde eine unangemessene Entwertung der zentralen Rechte von Autoren, Künstlern, Musikern, Filmschaffenden und allen anderen professionell arbeitenden Kreativen darstellen. Anpassungen der Nutzungsrechte an die digitale Wirklichkeit müssen deshalb mit Augenmaß vorgenommen werden. Voraussetzung sollte stets bleiben, dass die Interessen der Urheber im Mittelpunkt des Schutzrechtes stehen.

Nur ein starkes Urheberrecht kann hinreichende Anreize für professionelle kreative Produktion und die optimale Veredelung und Sichtbarmachung vervielfältigungswürdiger Werke liefern. Damit garantiert es der Gesellschaft den Erhalt kultureller Vielfalt und jedem Nutzer ein breites Angebot künstlerischer, literarischer und wissenschaftlicher Werke. Wir treten dafür ein, das geltende Urheberrecht in seinem Kern durchsetzungsstark zu gestalten und national wie international entschieden zu schützen.

Aus diesem Grund sind wir seit Februar 2021 auch Gründungsmitglied der Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII). Sie ist eine unabhängige Stelle und wurde von Internetzugangsanbietern und Rechteinhabern gegründet, um nach objektiven Kriterien prüfen zu lassen, ob die Sperrung des Zugangs einer strukturell urheberrechtsverletzenden Webseite rechtmäßig ist. Ein Prüfausschuss prüft auf Antrag der Rechteinhaber und empfiehlt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine DNS-Sperre dieser strukturell urheberrechtsverletzenden Webseite.

Aktuelle Stellungnahmen

Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz trat am 1. März 2018 in Kraft. Es erweitert u.a. die Möglichkeiten für Lehrende an Hochschulen, Studierenden Auszüge aus digitalen oder gedruckten wissenschaftlichen Werken und Lehrbüchern zur Verfügung zu stellen, ohne dass ihre Hochschulen dafür Lizenzen zu angemessenen Bedingungen einholen müssen. Die wesentlichen Vorschriften des Gesetzes waren ursprünglich bis 2023 befristet, um ihre Auswirkungen auf den Markt überprüfen zu können. Zu diesem Zweck hatte der Börsenverein 2018 das Monitoring der Lehrbuchverkäufe aufgesetzt. 2021 wurden die Regelungen überraschend entfristet, ohne vorab die Evaluierung vorzunehmen. Das Bundesjustizministerium hat nun im Nachhinein eine öffentliche Konsultation zur Evaluierung durchgeführt, an der sich der Börsenverein mit Stellungnahme vom 31.08.2021 beteiligt hat.