Preisbindungsglossar

Autoren als Wiederverkäufer


Autoren möchten die Vermarktung ihrer Bücher zuweilen selbst in die Hand nehmen. Das deckt sich nicht immer mit den Interessen der Verlage oder des Sortimentsbuchhandels. In diesem Fall haben Verlage die Möglichkeit, eine entsprechende Klarstellung im Verlagsvertrag vorzunehmen und ggf. ein generelles Verkaufsverbot zu vereinbaren. Anderenfalls müssen beide Seiten berücksichtigen, dass der Autor beim Weiterverkauf seiner Bücher in aller Regel den festen Ladenpreis berechnen muss. Nach § 3 sind alle, die Bücher gewerbs- und geschäftsmäßig verkaufen, zur Einhaltung des festen Ladenpreises verpflichtet. Das kann auch der Autor selber sein. Ein Fachbuchautor beispielsweise, der sein Buch auf Seminarveranstaltungen oder auf einer Lesereise professionell vermarktet, ist zur Einhaltung des festen Ladenpreises ebenso verpflichtet wie ein Buchhändler. Dagegen dürfte es an einer gewerbs- und geschäftsmäßigen Tätigkeit fehlen, wenn ein Schriftsteller sein Buch im Einzelfall an Dritte weiterverkauft. Nach Abschaffung der Hörerscheine ist nicht auszuschließen, dass Dozenten neue – nicht immer preisbindungskonforme – Wege suchen werden, um Studenten die eigenen Lehrbücher günstiger anbieten zu können. Verlage, die ihre Autoren als Wiederverkäufer beliefern, sollten diese vorsorglich darauf hinweisen, dass beim Wiederverkauf an Endabnehmer zwingend der feste Ladenpreis zu berechnen ist.