Barsortimentsrabatt ist der Rabatt, den ein Verlag dem Zwischenbuchhandel einräumt. Verlage können die Höhe des Barsortimentsrabatts grundsätzlich frei bestimmen. Allerdings dürfen die Barsortimente nicht schlechter rabattiert werden als große Bucheinzelhändler (§ 6 Abs. 3). Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Barsortimente bei der Verbreitung des „Kulturguts Buch“ eine wichtige Rolle spielen und ihre Wettbewerbschancen nicht behindert werden dürfen. Aus den Materialien zum BuchPrG geht hervor, dass in bestimmten Ausnahmefällen Bucheinzelhändlern höhere Rabatte eingeräumt werden dürfen als den Barsortimenten. Danach ist es z. B. vorstellbar, dass ein Buchhändler als Ausgleich für zusätzliche sortimentsuntypische und besonders kostenträchtige Leistungen einen den Rabatt für Zwischenbuchhändler übersteigenden Händlerrabatt erhält. Nach der bisherigen Spruchpraxis des Bundeskartellamts liegt eine besondere, eine die Höherrabattierung rechtfertigende Vertriebsleistung nicht schon dann vor, wenn sich ein Buchhändler in besonderer Weise im Novitätengeschäft engagiert. Um einen Konflikt mit dem BuchPrG zu vermeiden, ist Verlagen eine restriktive Handhabung jeglicher Ausnahmetatbestände anzuraten.