Bibliotheksnachlässe - Nachlässe für öffentliche Bibliotheken
Nach dem BuchPrbG dürfen bestimmten, abschließend genannten Büchereien mit öffentlich-rechtlichem Träger Bibliotheksnachlässe in Höhe von 10% eingeräumt werden. Diese sind: kommunale Büchereien, Landesbüchereien, konfessionelle Büchereien sowie Truppenbüchereien der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes (§ 7 Abs. 2). Voraussetzung für eine Nachlassgewährung ist stets, dass die Bibliothek von ihrer Zweckbestimmung her jedermann zugänglich ist, d.h. es genügt nicht, dass Interessierte nur im Einzelfall Zugang erhalten. Deshalb sind z.B. Gefängnisbibliotheken nicht nachlassprivilegiert; in aller Regel gilt Entsprechendes für Krankenhausbibliotheken, wenn zu diesen Büchereien ausschließlich Patienten Zugang haben. Bei der Vorschrift über die Bibliotheksnachlässe handelt es sich um eine abschließende Regelung. Deshalb dürfen im Bibliotheksgeschäft keine Zugaben gewährt werden, soweit dadurch die zulässigen Bibliotheksnachlässe überschritten werden. Anders als bei der Regelung über die Schulbuchnachlässe handelt es sich bei den Bibliotheksnachlässen um eine „Kann-Bestimmung“. Buchhandlungen sind damit nicht verpflichtet, Bibliotheken entsprechende Nachlässe einzuräumen. Schülerbüchereien Preisbindung im Bibliotheksgeschäft