Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.
Der Börsenverein zählt zu den nach dem BuchPrG mit einer eigenen Abmahnbefugnis ausgestatteten Einrichtungen (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2). Von jeher gehört es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Börsenvereins, auf eine Einhaltung der preisbindungsrechtlichen Vorgaben im Buchhandel hinzuwirken und im Einzelfall entsprechende Abmahnungen vorzunehmen. Verbandsmitglieder können ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen das BuchPrG an die Rechtsabteilung des Börsenvereins melden. Diese wird dann - in Absprache mit dem betreffenden Mitglied - die notwendigen Schritte veranlassen.