In der Praxis kommt es häufiger vor, dass anlässlich einer bestimmten Veranstaltung (Kindergärten, Kirchengemeinden) sog. Bücher bzw. Schriftentische organisiert werden. Der Buchhändler stellt in der Regel eine geeignete Auswahl an Büchern zur Verfügung, während der Büchertisch von einem Mitarbeiter des betreffenden Veranstalters betreut wird. Als Ausgleich für seine Bemühungen darf der betreffende Veranstalter eine Aufwandsentschädigung erhalten, die nach buchhändlerischer Tradition 10% nicht übersteigen sollte. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass beim Verkauf der Bücher die festgesetzten Ladenpreise eingehalten werden und die Aufwandsentschädigung weder ganz noch teilweise in Geld oder Ware an die Endkäufer weitergegeben wird. Nach Inkrafttreten des BuchPrG ist der Veranstalter zwar bereits per Gesetz zur Einhaltung der Preisbindung verpflichtet. Gleichwohl kann es sich empfehlen, den Veranstalter eine zusätzliche Verpflichtungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen unterzeichnen zu lassen. Im Übrigen darf nicht gewerblichen Vermittlern keine Vermittlungsprovision eingeräumt werden. Derartige Büchertische sind nicht zu verwechseln mit Musterkoffern, die Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, um eine Auswahl für eine anschließende Bestellung zu treffen. In solch einem Fall ist eine Provision unzulässig. Fördervereine  Musterformular: Büchertischverkäufe mit Vertragsstrafeversprechen