Direktgeschäft
Mit Direktgeschäft ist der Fall gemeint, dass ein Verlag Endabnehmer direkt, d. h. unter Umgehung des Bucheinzel- und Zwischenbuchhandels, beliefert. Direktgeschäfte sind auch unter der Geltung des BuchPrG erlaubt. Dieses bezweckt zwar den Schutz des kleinen und mittelständischen Sortimentsbuchhandels und setzt letztlich dessen Vertriebsleistung voraus. Trotzdem bleibt es bei dem im Kern verfassungsrechtlich geschützten Recht jedes privaten Unternehmens, seine Vertriebs- und Absatzwege grundsätzlich frei zu gestalten. Verlage müssen im Direktgeschäft zwingend die selbst festgesetzten Ladenpreise beachten, d. h. sie dürfen nur die Preise berechnen und nur die Nachlässe einräumen, die auch der Sortimentsbuchhändler berechnen oder einräumen dürfte. Dies gilt auch im Bereich des sog. Industriegeschäfts, wo typischerweise hohe Stückzahlen abgenommen werden. Gerade hier ist die Versuchung mitunter groß, den aus Sicht des Verlages „eingesparten“ Händlerrabatt an den Großkunden weiterzugeben oder diesem Mengennachlässe einzuräumen, die den preisbindungsrechtlich erlaubten Rahmen sprengen. Beides ist unzulässig und kann mit den durch das BuchPrG zur Verfügung gestellten Instrumentarien geahndet werden. Im Einzelfall kann sich die Veranstaltung einer Sonderauflage empfehlen. In diesem Fall muss streng darauf geachtet werden, dass die im Regelfall günstigere Sonderausgabe anders und im Zweifel „schlechter“ ausgestattet ist als die Buchhandelsausgabe. Anderenfalls riskiert der Verlag, wegen Vertriebs einer unzulässigen Parallelausgabe abgemahnt zu werden. Vom Direktgeschäft zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Verlag einen Firmen- oder sonstigen Kunden als Wiederverkäufer beliefert.