Einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige gerichtliche Anordnung (§§ 935 ff ZPO). Einstweilige Verfügungen spielen u. a. dann eine Rolle, wenn wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, aber auch Unterlassungsansprüche nach dem BuchPrG, durchgesetzt werden sollen. Bsp.: Eine Buchhandlung bietet Bücher in einer großangelegten, zeitlich befristeten Werbekampagne zu Preisen an, die weit unterhalb des festen Ladenpreises liegen. Mitbewerber brauchen in diesem Fall nicht abzuwarten, bis zum Abschluss eines u. U. langwierigen Hauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen worden sind, sondern können im Wege eines Verfügungsverfahrens ein vorläufiges Verkaufsverbot erreichen. Häufig, insbesondere bei eindeutigen Preisbindungsverstößen, wird der Verfügungsgegner die gegen ihn erwirkte Entscheidung anerkennen, so dass es zu einem Hauptsacheverfahren gar nicht kommt. Bei komplizierter Sach- und Rechtslage müssen die Risiken einer einstweiligen Verfügung bedacht werden: Erweist sich eine Verfügung in einem späteren Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt, hat der Antragsteller sämtliche dem Antragsgegner aus der Vollziehung der Verfügung entstandene Schäden zu ersetzen (§ 945 ZPO).