Fördervereine bzw. Schulfördervereine unterstützen Schulen, Schüler und deren Eltern finanziell und organisatorisch. Fördervereine gehen in der Regel auf eine private Elterninitiative zurück. Sie finanzieren sich überwiegend aus privaten Spendengeldern. Die buchhändlerischen Verbände und die meisten Buchhändler begrüßen das Engagement solcher Fördervereine, sahen sich aber in den vergangenen Jahren in Bezug auf private Elternvereine mit einer Vielzahl preisbindungsrechtlicher Probleme befasst. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis sind Fördervereine, die Sammelbestellungen von Büchern durchführen, die zu Eigentum der Schüler erworben werden, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachlassprivilegiert. Schulbuchnachlässe dürfen weder gefordert noch gewährt werden, weil die Bücher nicht zu Eigentum der öffentlichen Hand angeschafft werden. Mengenpreise scheiden ebenfalls aus, weil nicht ein einzelner Abnehmer einer größeren Menge des gleichen Titels kauft und zu Eigentum erwirbt, sondern jeweils der einzelne Schüler bzw. seine Eltern. Es darf auch keine Vermittlungsprovision eingeräumt werden, weil keine neuen Geschäfte generiert bzw. akquiriert werden. Die Rechtslage stellt sich anders dar, wenn ein privater Förderverein einer Schule finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, damit diese daraus Schulbücher anschafft. Seit der Reform des BuchprG im Jahr 2006 sind Schulbuchnachlässe auch dann einzuräumen, wenn die Schulbücher ganz oder teilweise aus privaten Mitteln finanziert werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die öffentliche Hand die Bücher selbst zu Eigentum erwirbt und die Bücher dann auch im Eigentum der Schule verbleiben. Soweit Fördervereine Büchertische veranstalten, darf ihnen eine kooperierende Buchhandlung als Kompensation für den entstandenen Aufwand eine Aufwandsentschädigung zahlen, die, den allgemeinen Grundsätzen entsprechend, 10% nicht überschreiten sollte. Unzulässig hingegen wäre es, wenn der Förderverein als Betreiber eines Büchertisches den Anschein erweckte, Eltern könnten Bücher beim Bezug über den Förderverein günstiger einkaufen. Auch darf der Förderverein nicht den Eindruck hervorrufen, er erlangte durch den Verkauf der Bücher einen finanziellen Vorteil, der mittelbar auch den Eltern zugutekomme. Tatsächlich erhält der Büchertischbetreiber lediglich eine Entschädigung, durch die entstandene Aufwendungen (pauschal) abgegolten werden sollen. Sammelbestellung