Höchstrabatte
Das BuchPrG enthält keine Vorgaben über zulässige Höchstrabatte. Die bisherige Spruchpraxis des Bundeskartellamts, nach der Rabatte über 50% ein Indiz für eine verteuernde Wirkung der Preisbindung darstellen und grundsätzlich unzulässig waren, findet keine unmittelbare Anwendung mehr. Um einen Konflikt mit dem BuchPrG zu vermeiden, ist Verlagen bei ihrer Konditionengestaltung gleichwohl anzuraten, den früheren Höchstrabatt auch künftig zu beachten. Denn auch in Zukunft dürften Rabatte über 50% ein Indiz für eine nach § 6 Abs. 1 unzulässige Rabattspreizung sein. Außerdem ist es nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich verboten, dem Bucheinzelhandel höhere Rabatte einzuräumen als den Barsortimenten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich eine rechtliche „Schallmauer“. Konditionengestaltung