Der Verkauf an sog. Kollegen – gemeint sind buchhändlerisch tätige Personen einschließlich der Antiquare - ist preisbindungsfrei. Privilegiert sind in erster Linie, aber nicht ausschließlich, die fest angestellten Mitarbeiter. Bei freien Mitarbeitern kommt es auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit sowie auf ihre sonstige Vergleichbarkeit mit sonstigen Angestellten an. Kommanditisten einer KG und Gesellschafter einer GmbH können im Einzelfall als „Kollegen“ angesehen werden, nicht jedoch die Aktionäre einer AG oder die Mitglieder oder Angestellten einer Einrichtung oder Körperschaft, die einen Verlag betreibt. Zeitungsverlage und deren Angestellte sind ebenfalls keine „Kollegen“. Bei gemischten Betrieben, z.B. bei großen Warenhäusern, darf der Kollegenrabatt im Regelfall nur den Mitarbeitern zugutekommen, die in den buchhändlerischen Abteilungen arbeiten. Üblicherweise ist die Führung einer Verkehrsnummer, die von einem buchhändlerischen Verband vergeben wurde, Voraussetzung für die Belieferung mit Kollegenrabatt.