Kombinierte Objekte aus Verlagserzeugnissen und anderen Waren unterliegen zwingend einer Preisbindung, wenn es sich bei der Hauptsache um ein Buch, um Musiknoten oder um ein kartografisches Produkt handelt. Bsp: Sprachlehrbuch mit Übungskassette, Rechtshandbuch mit erläuternder CD (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4).