Preisbindungsglossar

Konditionenabsprache


Konditionenabsprachen sind nach dem Kartellrecht grundsätzlich verboten (§ 1, 14 GWB). Deshalb ist es z.B. den im Börsenverein organisierten Sparten verwehrt, verbindliche Absprachen über Mindestrabatte oder Höchstrabatte zu treffen. Das Verbot gilt sowohl für Absprachen zwischen den einzelnen Handelsstufen, z.B. den Verlagen und dem verbreitenden Buchhandel (vertikale Absprache) als auch für Absprachen zwischen Marktteilnehmern einer Sparte (horizontale Absprache). Zulässig dagegen sind Gespräche und Vereinbarungen über Rahmenbedingungen zur Bildung der Konditionengestaltung im Einzelfall.