Koppelungsangebote sind Angebote, bei denen preisgebundene Ware gemeinsam mit nicht preisgebundener Ware angeboten wird. Häufig wird ein Gesamtpreis gebildet, der unterhalb der Summe der Preise liegt, der beim jeweiligen Einzelbezug zu zahlen wäre. Im buchhändlerischen Alltag kommen Koppelungsangebote in verschiedenen Formen vor. Beispiele für Koppelungsangebote: Ein Buch über Weine wird gemeinsam mit einer Flasche Wein, ein anderes im Paket mit einem Handy angeboten; bei Seminarveranstaltungen ermäßigt sich der Preis für die Veranstaltung, wenn einschlägige Fachliteratur miterworben wird. Paketangebote sind preisbindungsrechtlich nicht per se verboten. In der Praxis stoßen sie jedoch häufig auf rechtliche Bedenken oder sind als indirekte Verletzung der Preisbindung zu qualifizieren. Verlage und Buchhandlungen, die preisgebundene und nicht preisgebundene Ware gemeinsam anbieten möchten, müssen zwingend darauf achten, dass der Gesamtpaketpreis niemals unterhalb des Preises des gebundenen Einzelpreises liegt. Wenn z. B. ein Weinführer 20 Euro und eine Flasche Wein 5 Euro kostet, darf der Gesamtpreis auf keinen Fall 20 Euro unterschreiten, auch darf in der Werbung nicht der Eindruck erweckt werden, als würde der gebundene Ladenpreis unterschritten. Ein mittelbarer Verstoß gegen die Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Gesamtpreis unterhalb des gebundenen Einzelpreises liegt, sondern auch dann, wenn sich die Vergünstigung – wirtschaftlich betrachtet – aus der Handelsspanne ergibt. Das ist in aller Regel dann der Fall, wenn das nicht preisgebundene Produkt unterhalb der Beschaffungs- oder Einkaufskosten angeboten wird. Im vorgenannten Beispielfall wäre im Zweifel auch ein Paketpreis in Höhe von 20 bis 22 Euro zu beanstanden. Als Faustformel gilt: Je knapper das nicht preisgebundene Produkt kalkuliert bzw. je geringer die Händlerspanne ist, desto eher liegt ein mittelbarer Verstoß gegen die Preisbindung vor, je mehr „Preisspielraum“ besteht, umso eher ist eine Preisvergünstigung zulässig. In der Praxis lässt sich nicht immer auf den ersten Blick feststellen, ob ein Koppelungsangebot gegen die Preisbindung verstößt oder nicht. Vielmehr setzt eine anschließende juristische Prüfung häufig entsprechende Sachverhaltsrecherchen voraus. Verlage und Buchhandlungen sollten um die Brisanz von Koppelungsangeboten wissen und ihre konkrete Ausgestaltung nach den vorerwähnten Grundsätzen ausrichten.