Ladenpreisaufhebung
Verlage können den festen Ladenpreis für ein Buch aufheben und über den Buchhandel oder darauf spezialisierte Vertriebsfirmen „ verramschen“. Dies darf allerdings nicht vor Ablauf eines gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums geschehen: Nach § 8 Abs. 1 kann die Preisbindung für eine Buchausgabe erst aufgehoben werden, wenn deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt. Für unveränderte Neuauflagen oder Nachdrucke beginnt die Frist nicht erneut zu laufen, wohl aber für veränderte Neuauflagen oder äußerlich anders gestaltete (Buch)ausgaben.
In bestimmten Ausnahmefällen, z.B. bei schnell veraltenden Publikationen oder bestimmten Ereignisbüchern, kann die Preisbindung sogar vor Ablauf von 18 Monaten beendet werden. Ladenpreisaufhebungen müssen angezeigt werden. Im Regelfall geschieht dies über das VLB – mit einer Vorlauffrist von 14 Tagen. Nach dem Remissionsrecht des Buchhandels bei Ladenpreisaufhebungen und -herabsetzungen muss der Verlag innerhalb der letzten 12 Monate vom Buchhändler bezogene Exemplare zurücknehmen, wenn der Anspruch innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Preisänderung geltend gemacht wird (§ 3 Abs.6 Verkehrsordnung). Verlage, die nach erfolgter Ladenpreisaufhebung weiter Bruttopreise angeben möchten, müssen diese zwingend als „unverbindlich“ kennzeichnen. Alternativ kann der Verlag ganz auf die Angabe von Bruttopreisen verzichten. Preisbindung, Dauer der