Verlage können gebundene Ladenpreise grundsätzlich jederzeit reduzieren. Verboten sind irreführende Praktiken und solche, die auf eine Umgehung der Preisbindung hinauslaufen. Unzulässig sind z.B. Ladenpreissenkungen im Rahmen kurzfristiger Marketingaktionen („Jonglieren mit gebundenen Preisen“). Ladenpreissenkungen müssen angezeigt werden. Im Regelfall geschieht dies über das VLB – mit der bekannten Vorlauffrist von 14 Tagen. Nach § 3 Ziff. 6 der Verkehrsordnung sind Verlage bei Ladenpreissenkungen verpflichtet, innerhalb der letzten 12 Monate vom Abnehmer bezogene und dort vorrätige Exemplare zurückzunehmen oder – wahlweise – den Unterschied der Nettopreise zu vergüten, wobei diese nach dem ursprünglich gewährten Rabattsatz zu berechnen sind.