Landesverbände, buchhändlerische
Die Landesverbände gehören nach § 9 zu den mit einer eigenen Abmahnbefugnis ausgestatteten Einrichtungen. Verbandsmitglieder, die von preis- und wettbewerbswidrigen Praktiken anderer Marktteilnehmer betroffen sind, können sich an ihren Landesverband wenden, der dann – ggf. in Absprache mit der Rechtsabteilung des Börsenvereins – die notwendigen Schritte veranlasst.