Verlage dürfen ihre Händlerkunden nur in ganz wenigen begründeten Ausnahmefällen mit einer Liefersperre belegen. Nach Verlautbarungen des Bundeskartellamtes darf auch künftig in begründeten Einzelfällen die Belieferung einer Buchhandlung eingestellt werden, wenn dies zum Schutz der Preisbindung zwingend erforderlich ist. Als Grund für eine solche Maßnahme sind vor allem massive oder wiederholte Verstöße gegen das BuchPrG denkbar, aber auch eine konkrete faktische Gefährdung der Preisbindung. Eine Liefersperre darf nur verhängt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden oder „Gefahr im Verzug“ ist. Preisbindungsverstöße