Mängelexemplare sind Bücher, die aufgrund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG). Von der Definition umfasst sind also beschädigte Bücher, die äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Preis verkauft werden können. Als Mängel gelten u.a.:

- Beschädigung des Buches (z.B. Verschmutzung durch häufiges Anfassen)
- Transportschäden
- Druck- und Bindefehler

Mängelexemplare dürfen ausnahmsweise unterhalb des festen Ladenpreises an Endkunden weitergegeben werden - sie unterliegen keiner Preisbindung (§ 7 Abs. 1 Nr. 4). Um eine Irreführung zu vermeiden, sind mangelhafte Verlagserzeugnisse in Verkaufskatalogen, Prospekten und anderen Werbemitteln ausdrücklich als Mängelexemplare zu kennzeichnen. Bücher, die keinen weiteren Mangel aufweisen als einen Mängelexemplarstempel, sind keine Mängelexemplare im Sinne des BuchPrG und müssen – trotz Kennzeichnung – zum gebundenen Ladenpreis verkauft werden. Dies hat das OLG Frankfurt in einer wegweisenden Entscheidung vom 11. April 2006 festgestellt. Damit liegt es im Verantwortungsbereich des Letztverkäufers zu prüfen, ob die von ihm angebotenen Bücher tatsächlich äußerlich erkennbare Schäden aufweisen. Der Letztverkäufer kann sich auch nicht ohne weiteres auf die Angaben seines Lieferanten verlassen, bei den gelieferten Bücher handele es sich um nicht mehr preisgebundene Bücher bzw. um Mängelexemplare. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, kann der Händler gleichwohl wegen Preisbindungsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Allerdings wird er seinen Lieferanten möglicherweise für einen ihm entstanden Schaden, z.B. Abmahnkosten, in Regress nehmen können. Auch die Verlage selbst dürfen äußerlich einwandfreie Bücher nicht als Mängelexemplar kennzeichnen. Ein solches Verhalten ist wettbewerbswidrig (§ 3 UWG) und kann durch klagebefugte Verbände sowie betroffene Mitbewerber abgemahnt werden. Verlage müssen daher u. a. den Erhaltungszustand vom Handel zurückgesandter Bücher sorgfältig prüfen, auf keinen Fall dürfen Remittenden pauschal als Mängelexemplare deklariert oder entsprechend gekennzeichnet werden. „Echte“ Mängelexemplare müssen auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen als solche gekennzeichnet werden. Die Wettbewerbsregeln des Börsenvereins stellen klar, dass mangelhafte Verlagserzeugnisse in Verkaufskatalogen, Prospekten und anderen Werbemitteln ausdrücklich als Mängelexemplare zu kennzeichnen sind, um eine Irreführung zu vermeiden (§§ 3 UWG, Ziff. V der Wettbewerbsregeln des Börsenvereins).  Merkblatt zu Mängelexemplaren