Verlage dürfen Mengenpreise festsetzen für den Fall, dass ein Endabnehmer eine größere Menge des gleichen Titels abnimmt (§ 5 Abs. 4 Nr. 2). Der Mengenpreis gilt nur für Käufe desselben Endabnehmers zum Eigenbedarf, nicht aber für Sammelbestellungen mehrerer Einzelpersonen, die auf diese Weise versuchen, in den Genuss von Mengennachlässen zu kommen. Typisches Beispiel für eine nachlassfähige Mengenbestellung ist der Einkauf einer größeren Anzahl des gleichen Titels durch eine Firma, die Bücher an wichtige Kunden weiterverschenken will. Mengennachlässe dürfen im Regelfall 20-25% des Einzelverkaufspreises nicht übersteigen. Hat ein Verlag Mengenpreise festgesetzt, sind diese für den Buchhändler ebenso verbindlich wie der reguläre Ladenpreis. Das heißt umgekehrt, dass der Verlag seine Mengenpreise in der gleichen transparenten Weise bekannt zu geben hat wie den Normalpreis. Verlage, die nicht für die nötige Transparenz sorgen, können auf Unterlassung und ggf. auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.