Im BuchPrG ist eindeutig und abschließend festgelegt, wann und unter welchen Bedingungen Wiederverkäufer einen Nachlass auf den gebundenen Ladenpreis gewähren dürfen. Das BuchPrG sieht zwei Nachlasstatbestände vor, nämlich die Schulbuchnachlässe einerseits sowie die Nachlässe für öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken andererseits. Weitergehende Nachlässe sind nicht erlaubt.