Preisbindungsglossar

Nebenleistungen, handelsübliche


Handelsübliche Nebenleistungen dürfen im Zusammenhang mit einem Buchkauf erbracht werden, ohne dass sich daraus ein Konflikt mit der Preisbindung ergibt (§ 7 Abs. 4 Nr. 4). Literaturrecherchen etwa, die im direkten Zusammenhang mit einem Buchkauf stehen, entsprechen einem handelsüblichen Service. Dagegen fallen z.B. Inventarisierungsarbeiten im Schulbuchgeschäft nicht mehr unter den üblichen Service und dürfen nur gegen einen entsprechenden Aufpreis erbracht werden. Was handelsüblich ist, steht nicht ein für alle Mal fest. In Zweifelsfällen muss durch eine Umfrage unter den „beteiligten Verkehrskreisen“ ermittelt werden, welche Nebenleistungen handelsüblich sind und damit ohne Aufpreis erbracht werden dürfen.