Preisbindungsglossar

Nullrabatt oder Minderrabatt


Unter dem Schlagwort „Lieferung zum Nullrabatt“ oder Minderrabattierung werden die Fälle zusammengefasst, in denen ein Verlag Buchhandlungen ohne Rabatt beliefert, d.h. den vollen Ladenpreis in Rechnung stellt. Die Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise hängt maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang der entsprechende Verlag den Buchhandel in sein Vertriebsnetz einbezieht. Ein Verlag, der den Buchhandel in sein Absatzsystem integriert hat bzw. von dessen Vertriebs- und Serviceleistungen profitiert, muss den Buchhandel nach § 6 Abs. 1 angemessen rabattieren. Eine Lieferung zum Nullrabatt stellt in diesem Fall einen Verstoß gegen das BuchPrG dar. Andererseits können Verlage ihre Vertriebswege frei gestalten, d.h. es ist ihnen nicht verwehrt, ganz auf die Vertriebsleistung des Sortimentsbuchhandels zu verzichten. Das Prinzip der Wahlfreiheit der eigenen Absatzwege ist mit der Frage der Konditionengestaltung eng verknüpft. Wenn ein Verlag den Sortimentsbuchhandel konsequent aus seinem Absatzsystem herausnimmt, ist ein solcher Verlag auch nicht gezwungen, Buchhändlern bei entsprechenden Einzelanfragen einen Rabatt einzuräumen bzw. er darf, wenn der Buchhändler das betreffende Buch gleichwohl beziehen will, grundsätzlich zum „Nullrabatt“ liefern. Allerdings kommt es auch hier stets auf den Einzelfall an. So kann sich z.B. im Falle einer Marktbeherrschung eine andere rechtliche Beurteilung ergeben. Die Frage, ob ein Verlag grundsätzlich berechtigt ist, zum „Nullrabatt“ zu liefern, ist von der Frage zu unterscheiden, zu welchen Konditionen eine Bestellung im konkreten Einzelfall zustande gekommen ist. Eine Buchhandlung, die bei einem Verlag eine Bestellung aufgibt, darf mangels entgegenstehender Verlautbarungen erwarten, mit Buchhändlerrabatt beliefert zu werden, zumal dies dem Handelsbrauch entspricht (§ 346 HGB). Beabsichtigt ein Verlag, eine eingehende Bestellung zum Nullrabatt auszuführen, muss er den Buchhändler hierüber vor Ausführung einer Bestellung unterrichten. Führt der Verlag die Bestellung ohne Aufklärung aus und stellt er dem Buchhändler den vollen Ladenpreis in Rechnung, so muss dies der Buchhändler im Zweifel nicht gegen sich gelten lassen.