In Österreich gilt ein Preisbindungsgesetz, das dem deutschen BuchPrG in vielen Punkten ähnelt. Hier wie dort sind Verlage dazu verpflichtet, für ihre Bücher Ladenpreise festzusetzen, die vom Handel eingehalten werden müssen (§ 4 Abs. 1 BPrBG). Anders als in Deutschland wird der Ladenpreis in Österreich als Mindestpreis festgesetzt, im Sinne eines Verkaufspreises inklusive Umsatzsteuer, der nicht unterschritten werden darf.

Als zentrale Referenzdatenbank für die festgesetzten österreichischen Mindestpreise gilt das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB), das für Österreich unter www.buchmarkt.at abrufbar ist. Somit hat das VLB neben Deutschland auch in Österreich den Charakter einer Preisreferenz; Im Streitfall gelten also die dort veröffentlichten Preise als die verbindlichen.

Die Vorschriften für den Import von Büchern aus dem jeweiligen Nachbarland gelten spiegelbildlich. So sind Importeure in Österreich grundsätzlich verpflichtet, für eingeführte Bücher deutscher Verlage Ladenpreise (in Österreich Mindestpreise) festzusetzen, wie umgekehrt hiesige Importeure für deutschsprachige Bücher aus dem Nachbarland Endverkaufspreise festsetzen müssen. Als Importeur gilt in Österreich nicht nur, wer eine Ware einführt, sondern auch, wer sie im grenzüberschreitenden Verkehr an Letztabnehmer in Österreich veräußert (§ 3 Abs. 2 BPrBG).

Deutsche Verlage haben die Möglichkeit, für den Verkauf ihrer Bücher in Österreich Preisempfehlungen, die dann als Mindestpreise gelten, auszusprechen. In diesem Fall hat der Importeur keinen Gestaltungsspielraum, sondern muss den empfohlenen Preis übernehmen. Ein deutscher Verlag kann für Österreich den gleichen Preis empfehlen, den er für Deutschland festgesetzt hat. Tut er dies, so hat dies aufgrund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze in Österreich und Deutschland zur Folge, dass ein Buch in Österreich einen etwas niedrigeren Nettopreis aufweist. Der Letztverkäufer in Österreich kann beim Verkauf eines Buches/E-Books den festgesetzten Mindestpreis verlangen. Er kann jedoch auch einen höheren Preis verlangen und wird dies insbesondere dann in Betracht ziehen, wenn der deutsche Verleger bei der Preisempfehlung für Österreich den Nettopreis nicht entsprechend anpasst (siehe oben).

Hat ein deutscher Verlag im VLB einen (Mindest-)Preis für Österreich empfohlen, so kann eine Preisfestsetzung durch den Importeur für Österreich unterbleiben. Dies ist in § 4 Abs. 4 BPrBG bei der Neuverabschiedung 2023 ausdrücklich klargestellt worden.

Hat ein deutscher Verlag keinen Preis für Österreich empfohlen, so darf der Importeur den für Deutschland geltenden Preis, abzüglich der deutschen Umsatzsteuer und zuzüglich der österreichischen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten. Der Importeur könnte aber auch einen höheren Preis verlangen. Entspricht der im VLB angezeigte Preis dem Preis, den der Importeur selbst festsetzen würde, so muss er diesen nicht mehr selbständig festsetzen (so jetzt auch in § 4 Abs. 4 BPrBG ausdrücklich klargestellt).