Preisangabenverordnung
Nach der Preisangabenverordnung sind Buchhändler und andere Letztverkäufer verpflichtet, für im Ladenlokal, in Versandkatalogen oder im Internet angebotene Bücher Endverkaufspreise anzugeben. Preisangabenverordnung und Buchpreisbindung sind zwei unterschiedliche Rechtsmaterien. In der Praxis kommt es hin und wieder vor, dass der Preis für ein Buch versehentlich falsch ausgezeichnet wurde bzw. wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Ladenpreiserhöhung nicht mehr dem aktuellen Ladenpreis entspricht. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Übereignung des Buches zu dem angezeigten (günstigeren) Preis. Denn das Bereithalten der Bücher im Ladenlokal stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar, an dem sich der Buchhändler festhalten lassen müsste. In aller Regel bemerkt der Händler den Fehler spätestens an der Kasse – früh genug, um den Fehler zu korrigieren und dem Kunden ein neues Vertragsangebot zu unterbreiten. Der Kunde kann, muss den Vertrag aber nicht zu dem neuen Preis annehmen.