Preisbindungsverstöße, Folgen von
Wer gegen eine Vorschrift des BuchPrG verstößt, kann auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 9). Der häufigste Anwendungsfall dafür sind mittelbare und unmittelbare Preisbindungsverstöße, jene Fälle also, in denen Bücher unterhalb des festen Ladenpreises an Letztabnehmer verkauft werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Preisbindungsverstoß durch den Buchhändler oder – bei einer Direktlieferung – durch den Verlag selbst begangen wird. Verlage können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihrer Pflicht zur Preisfestsetzung und Bekanntgabe gebundener Ladenpreise nicht nachkommen. Ein weiterer Anwendungsfall ist der Vertrieb einer nach § 5 unzulässigen Parallelausgabe. Liegt der begründete Verdacht nahe, dass ein Unternehmen gegen das BuchPrG verstoßen hat, kann ein Wettbewerber nach § 10 Abs.1 Bucheinsicht verlangen. Das Bucheinsichtsrecht gilt sowohl für Buchhändler als auch für Verlage. Preisbindungsverstöße können von jedem betroffenen Wettbewerber geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 1). Ein Buchhändler beispielsweise, der feststellen muss, dass ein regionaler Discountmarkt preisgebundene Bücher zu Schleuderpreisen auf den Markt wirft, kann sich unmittelbar an das für ihn zuständige Landgericht wenden und eine entsprechende Unterlassungsverfügung erwirken. Die meisten Marktteilnehmer scheuen aus verständlichen Gründen Mühen und Kosten einer häufig nervenaufreibenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Daher sind Börsenverein, Landesverbände und Preisbindungstreuhänder, durch das BuchPG sämtlich mit einer eigenen Abmahnbefugnis ausgestattet, damit befasst, Preisbindungsverstöße zu ahnden und die in diesem Zusammenhang erforderliche Aufklärungsarbeit zu leisten. Im Falle von Preisbindungsverstößen besteht die Möglichkeit, Unternehmen mit einer Vertragsstrafe zu belegen. Die einschneidendste Sanktion bei Preisbindungsverstößen ist die Verhängung einer Liefersperre. Für sämtliche Verstöße gegen das BuchPrG sind die Zivilgerichte zuständig.