Schülerbüchereien dürfen mit einem Nachlass in Höhe von bis zu 10% beliefert werden. Eine öffentliche Zugänglichkeit wird nicht verlangt. Der Begriff Schülerbücherei bezieht sich ausschließlich auf schulinterne Büchereien, deren Bestände zur Ausleihe durch die Schüler bestimmt sind. Lehrerbibliotheken von Schulen sind nicht nachlassberechtigt.